Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.09.2021 (AZ XII ZB 307/21) klargestellt, dass Beträge, die aus dem bayerischen Landespflegegeld angespart worden sind, beim für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögen unberücksichtigt bleiben. Hintergrund ist, dass gesetzlich Betreute die Vergütung der für sie bestellten Betreuer aus eigenen Mitteln übernehmen müssen, wenn z.B. das Vermögen die Grenzen des §90 SGB XII (5000€) überschreitet (vgl. § 1908iVm. § 1836c Nr. 2 BGB).
Quellenangabe, Begründung, sowie ausführliche Information findet man hier