Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn das volljährige Pflegekind in einer besonderen Wohnform lebt. So hat es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.März 2020, Aktenzeichen: III R 9/19 entschieden.
Voraussetzung dafür ist, dass das Pflegekind dennoch als in den Haushaltaufgenommen angesehen werden kann. Also dann, wenn das Pflegekind in einem zeitlich bedeutsamen Umfang im Haushalt der Pflegeeltern betreut wird. Das wird bei einer Dauer von 6 Wochen (üblicher Jahresurlaub) angenommen. Während dieser Zeit im häuslichen Umfeld der Pflegeeltern, muss das Pflegekind von den Pflegeeltern versorgt werden, es muss ihm Unterhalt gewährt werden und es muss ihm die Fürsorge und Betreuung zuteil werden.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an und es gibt keine Gewähr für den Anspruch. Dem Antrag sollte eine ausführliche Begründung beiliegen aus der hervorgeht, warum die Voraussetzungen erfüllt sein können.
Quellenangabe LHZ Recht und Politik 1/2025