Noch ein interessanter Text im Teilhabestärkungsgesetz:
- Eine Neuformulierung des § 99 SGB IX, in der der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in Anlehnung an die ursprüngliche Reglung vor dem Bundesteilhabegesetz beschrieben wird. Danach bleibt leistungsberechtigt, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Bis der Bundesgesetzgeber eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung von § 99 SGB IX erlassen hat, gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung mit Stand vom 31.12.2019 entsprechend weiter.
Quellenangabe Lebenshilfe.de