Mitarbeiter von stationärem Wohnen und Corona Test (Bayern)

Mitarbeiter von stationären Wohneinrichtungen unterliegen jetzt der Beobachtung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Sie sind verpflichtet, sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stell vorzulegen. Die Einrichtung sollte diese erforderlichen Testungen organisieren.

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