Nachtwachen in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Hallo zusammen,

kann ich irgendwo die Gesetze und/oder Regelungen in Bezug auf die Nachtbereitschaft bzw. Nachtwache in Einrichtungen der Behindertenhilfe nachlesen?

Hallo Inge,
gar nicht so einfach das zuzuordnen. Zunächst scheint dies Ländersache zu sein und am ehesten die Länderheimgesetze zuständig zu sein(wobei wohl noch nicht alle Bundesländer eigene Heimgesetze erlassen haben, dort regelt es dann das Bundesheimgesetz).
Das lese ich aus diesem Urteil heraus, wo drin steht, dass dies auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zuständig wäre : https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/schwerstpflegebeduerftige-und-das-erfordernis-einer-nachtwache-344914#:~:text=Unter%20einer%20ständigen%20Anwesenheit%20einer,Nachtbereitschaft)%2C%20daf%C3%BCr%20nicht%20ausreichend.
In Bayern heißt das Heimpflegegesetz aber nicht so sondern Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG).

Ich hoffe, das hilft dir weiter.
Liebe Grüße
amai

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Hallo amai, vielen Dank für die Quellen.

Anscheinend gibt es keine genauen Vorgaben (keinen genauen Stellenschlüssel) für die Einrichtungen.

14.5 Nachtdienst

1 In der Regel ist die Betreuung während der Nachtruhe durch Fachkräfte zu leisten.
2 Dies kann in Form von Nachtwache und/oder Nachtbereitschaft erfolgen.
3 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft eingesetzt werden, wenn eine Fachkraft in Rufbereitschaft vorgehalten wird.
4 Werden in der Nacht freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen angewendet, sind grundsätzlich Nachtwachen erforderlich.
5 Der Umfang und die Ausgestaltung der nächtlichen Betreuung sind abhängig vom Hilfebedarf, den räumlichen Bedingungen und der Organisationsstruktur.

Liebe Inge,
Schau dir doch bitte mal dieses Urteil an, darin wird ein verbindlicher Personalschlüssel für Nachtwachen erwähnt, es handelte sich um ein Pflegeheim: VG Würzburg, Urteil v. 08.02.2018 – W 3 K 17.608
"Bei Begehungen des Hauses am 6. Oktober 2016 und am 16. März 2017 sei festgestellt worden, dass nur eine Pflegekraft in der Nacht eingesetzt werde und der geforderte Nachtdienstschlüssel von maximal 1:40 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Nachtdienstschlüssel somit nicht eingehalten worden sei. "
Es muss also eine Verwaltungsvorschrift - wohl von 2016- geben, die das Gesetz näher auslegt. Versuche morgen mal zu schauen, ob man die finden kann.
Liebe Grüße
amai

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Vielleicht hilft diese Info weiter:

ZITAT:
…"Die Ermessensentscheidungen, wie viele Pflegekräfte in der Nacht als ausreichend angesehen werden können bzw. wann die FQA (Heimaufsicht) eher einen Personalschlüssel von bis zu 1:30 einfordert, soll sich insbesondere an folgenden Indikatoren orientieren:

  • Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegestufe II und III überwiegt
  • Hohe Anzahl an immobilen Bewohnerinnen und Bewohnern, die z.B. Hilfe beim Toilettengang benötigen
  • Erkenntnisse über Unruhezustände, z.B. von dementiell erkrankten Menschen in der Nacht
  • Die Einrichtung erstreckt sich auf mehr als ein Gebäude.
  • Die Einrichtung erstreckt sich auf mehr als zwei Geschosse.

Bei Erfüllung von mindestens drei Kriterien beläuft sich der Nachtwachenschlüssel auf eine Pflegekraft für 30 Bewohnerinnen und Bewohner. Falls weniger als drei Kriterien erfüllt sind oder keines der Kriterien erfüllt ist, wird ein Nachtwachenschlüssel von einer Pflegekraft für je 40 Bewohnerinnen und Bewohner für ausreichend erachtet."…

QUELLE UND KOMPLETTER TEXT:
Bayern legt Nachtwachenschlüssel fest – Nachtdienst-Soforthilfe

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