Verbesserte Gesundheitsversorgung durch vernetzte Daten
Als Grundlage dient der durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz eingeführte § 25 b SGB V. Kranken- und Pflegekassen können durch Datenauswertungen ihre Versicherten auf individuelle Gesundheitsrisiken hinweisen. Es soll die Verwendung von Daten für die Forschung vereinfachen und das Gesundheitswesen weiterentwickeln. Aber auch die individuelle Gesundheitsversorgung kann durch die Datennutzung verbessert werden. So dürfen zum Beispiel Krankenkassen die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um sie auf bestimmte Gesundheitsrisiken aufmerksam zu machen.
Gesetzlich sind sechs Erhebungsfelder definiert
- Seltene Erkrankungen
- Krebserkrankungen
- Schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen, die durch Arzneimittel entstehen können
- Pflegebedürftigkeit
- Erkennung schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im Interesse der Versicherten ist
- Vorliegen von Impfindikationen für Schutzimpfungen entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes Quellenangabe und ausführliche Information unter aok.de/bayern/gdng