Obliegenheitsverpflichtung Grundsicherung zu beantragen

Hallo, ich habe eine eher ungewöhnliche Frage: Mein Sohn (20J.) ist aufgrund von Krankheit 100% schwerbehindert, Pflegegrad 5, bettlägerig. Ich beziehe ALG2 und pflege ihn. Bisher hat sein Vater Unterhalt gezahlt, nun fordert er in einem Abänderungsverfahren (Unterhalt) zu Grundsicherungsleistungen auf. Ich habe aber große Bedenken, diesen Antrag zu stellen, da mir die Folgen nicht klar bewusst sind. Ich befürchte, dass ihm durch die Grundsicherung Chancen (Hilfen) verbaut werden, sofern sich sein Zustand bessert Bei seiner Erkrankung kann keine wirkliche Prognose gestellt werden, es ist aber alles möglich. Ich würde einen solchen Antrag deshalb gerne aufschieben, schon um mich ausreichend zu informieren und meine Ersparnisse einsetzen. Leider habe ich keine Informationen, ob dies „erlaubt“ ist, schon wegen meines ALG2-Bezuges. Ich weiß auch nicht, ob es Auswirkungen auf das Kindergeld bei Behinderung hätte. Aktuell soll ich eine Prognose abgeben. Ich denke, dass größte Problem ist die Bedarfgemeinschaft. Kann ich hier Rat bekommen? Hätte mein Sohn trotzdem Anspruch auf Kindergeld und dürfte ich es für ihn verwenden? Hätte ein Aufschub der Antragstellung Auswirkungen auf das Pflegegeld? Auf diese Fragen finde ich keine Antwort, es müsste doch aber möglich sein zunächst auf Grundsicherung zu verzichten. Vielen Dank für Informationen oder Ratschläge.

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Hallo Sternenhoffnung,

zum Kindergeld gibt es vom bvkm eine Broschüre:

Zur Grundsicherung SGB XII schau mal hier:

Das Pflegegeld hat mit der Grundsicherung nichts zu tun.

LG
Monika

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Hallo Sternenhoffnung,
herzlich Willkommen hier bei Intakt . Einen guten Austausch und hilfreiche Informationen wünsche ich dir.

Monika hat dir ja schon 2 sehr gute Broschüren verlinkt, mit vielen Informationen. Falls sich trotzdem weitere Fragen ergeben, dann frag ruhig weiter.

Der Vater darf ab Volljährigkeit auf den Vorrang der Grundsicherungsleistungen verweisen.
[https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-12&Seite=2&nr=40100&pos=63&anz=264]
Er darf den Unterhalt nicht einfach einstellen, deshalb sein Bestreben , den Titel auf Unterhalt abändern bzw. einstellen zu lassen. Tatsächlich gezahlter Unterhalt mindert allerdings den Anspruch auf Grundsicherung . Aus einem Antrag auf Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung dürfte deinem Sohn kein Nachteil erwachsen. Er wird hier allein betrachtet und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit dir. Wenn wirklich eine realistische Chance besteht, dass er für mehr als drei Stunden am Tag auf dem „normalen“ Arbeitsmarkt berufstätig sein kann, würde dem Antrag gar nicht stattgegeben. Könntest du konkreter sagen, an welche Hilfen oder Leistungen du denkst, die ihm verwehrt werden könnten bei Bezug von Grundsicherung?

Stattdessen kämen dann Leistungen von ALG II in Frage und da dein Sohn unter 25 Jahre alt ist würdet ihr dann in diesem Fall eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Kindergeld steht dir als Einkommen zu (allerdings darf es nicht auf das Konto deines Kindes überwiesen werden oder von dir direkt an ihn weitergeleitet werden, dann wäre es Einkommen deines Sohnes) und müsste eigentlich schon jetzt auf dein Einkommen angerechnet werden und daher deinen Grundsicherungsanspruch mindern.

Ob deinem volljährigen Kind Kindergeld zusteht, hängt davon ab, ob es seinen vollen Bedarf aus eigener Kraft decken kann. Siehe bitte in der verlinkten Broschüre.

Das Pflegegeld deines Sohnes ist unabhängig von einem Grundsicherungsbezug oder Antrag darauf.

Hat dein Sohn eigentlich eine amtliche Betreuung oder ist er grundsätzlich in der Lage seine Angelegenheiten alleine zu regeln?

Liebe Grüße
amai

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Hallo Ami, hallo Monika,

vielen Dank für eure Informationen. Inzwischen konnten Unklarheiten beseitigt werden.
Es ging mir darum zu klären, ob dauerhaft für immer heißt, und bei Besserung andere Möglichkeiten (Eingliederungshilfe) dann ausgeschlossen sind.
Mein Sohn hat keine Betreuung, es besteht eine Vorsorgevollmacht.

Viele Grüße

Hallo Sternenhoffnung,

meine Tochter bekommt Grundsicherung SGB XII.
Sie gilt als dauerhaft erwerbsgemindert und wird das auch für immer sein.

Eingliederungshilfe bekommt sie trotzdem.

LG
Monika

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Hallo Ami und Monika,

nochmals vielen Dank für eure Unterstützung.

Liebe Grüße Stternenhoffnung

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Hallo @Sternenhoffnung, @amai und @werner62,

super, dass die Frage beantwortet werden konnte :slight_smile:
Mir ist gerade aufgefallen, dass @Sternenhoffnung die „Lösung“ markiert hat. :+1:
Der als Lösung markierte Beitrag wird dann automatisch nach oben, direkt unter die Ausgangsfrage kopiert. So wird anderen Eltern und Angehörigen sofort die Lösung zur jeweiligen Frage angezeigt. Den ausführlichen Thread kann man sich natürlich trotzdem noch durchlesen.

Viele Grüße und euch allen weiterhin einen guten Austausch,
Florian (Team intakt)

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