Pflegeeinrichtung oder Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe

Wenn ein Leistungsträger (in Bayern die Bezirke), bestehende Bedarfe eines Menschen mit Behinderung ausschließlich der Pflege zuordnet und dadurch die Kosten der Eingliederungshilfe nicht mehr übernehmen will, wird der Umzug in eine dementsprechende Alten- oder Pflegeeinrichtung schlussfolgernd verlangt. Geschiet dies gegen den Willen des Leistungsberechtigten, sollte auf jedenfall ein Widerspruch eingereicht werden. Falls erforderlich sogar Klage eingereicht werden. Grundsätzlich steht auch ein hoher Pflegebedarf einem Verbleib in einer besonderen Wohnform grundsätzlich nichts entgegen.

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