Platzfreihalteregelung für besondere Wohnformen in Bayern und anderen Bundesländern

Hallo zusammen,

eine Frage an die Eltern/Angehörigen, deren Kinder/zu Betreuende normalerweise in einer Wohneinrichtung untergebracht sind. Wie verhält es sich momentan mit den Vorgaben seitens der Träger, wenn es um die Platzfreihalteregelung geht? Einige Bewohner werden ja aufgrund der Corona Maßnahmen und überhaupt zum Schutz vor Infektion, zuhause betreut.
Normalerweise können Bewohner auch bis zu 30 Tage aus der Wohneinrichtung genommen werden, ohne dass der Anspruch auf den Platz verfällt. Danach müssen die Bewohner aber mindestens wieder 10 Tage im Wohnheim verbleiben. Das sind die Vorgaben der Leistungsträger (Bezirke, Wohlfahrtsverbände, etc.) an die Leistungserbringer (Träger der Einrichtungen) um die Kosten der Leistungsnehmer (Bewohner) decken zu können.

Während des ersten Lockdowns, wurde die Platzfreihalteregel auch großzügig seitens der Leistungsträger ausgesetzt. Das galt für viele Bereiche der Behindertenhilfe.
Im nun zweiten, scharfen Lockdown, gilt diese Regelung zumindest in den Werkstätten und einigen weiteren Bereichen scheinbar nicht mehr. Wie sieht es aber mit den Wohnheimen der Behindertenhilfe momentan aus? Wie ist eure Erfahrung?

Gilt für Bayern: Die Platzfreihalteregel in besonderen Wohnformen ist vorerst wieder außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass Eltern ihr Kinder länger als 28 Tage zuhause behalten können, wenn sie ihre zu Betreuenden mit hohem Hilfebedarf im häuslichen Rahmen schützen wollen. Normalerweise müssen Wohnheimbewohner nach 28 Tagen außerhalb eines Wohnheimes mindestens 10 Nächte wieder in der Einrichtung verbringen. Das ist der Stand unseres Wissens im Januar 2021. Bitte fragt gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungsleiter.

Die Aussetzung der Platzfreihalteregelung im stationären Wohnen in Bayern gilt weiterhin. Das bedeutet, dass Eltern von Kindern mit hohem Hilfebedarf, deren Kinder sich im stationären Wohnen befinden, ihre Kinder vor Angst vor einer Infektion mit Corona weiterhin zuhause betreuen können, ohne das der Anspruch auf einen Platz verfällt. Diese Regelung gilt vorerst weiterhin. (Stand 09.03.21)

Für andere Bundeländer bitte beim jeweiligen Leistungsanbieter, bzw. beim Leistungsträger nachfragen.

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