Stellt ein Sozialhilfeträger die Schulbegleitung von einer individuellen Betreuung auf ein Pool-Modell um, reicht der Hinweis auf eine finanzielle Doppelbelastung der öffentlichen Hand allein nicht aus, um die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids zu rechtfertigen. Die Behörde muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Umsetzung begründen und dabei die individuellen Belange des betroffenen Kindes berücksichtigen.