Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. Juni 2021, Az. V3/6511-1/640-1
Soweit und solange gemäß der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Träger von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Kindertagespflegepersonen die Pflicht gilt, pro Woche und pro betreutem, nicht schulpflichtigem Kind zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten (Angebotspflicht), werden hiermit nachfolgende Regelungen zur Angebotspflicht getroffen:
Das StMAS stellt den Trägern der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen über die Aufsichtsbehörden ein Muster für einen Berechtigungsschein zur Vorlage in der Apotheke (Berechtigungsschein) zur Verfügung.
1.1
1Die Berechtigungsscheine werden durch die Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten oder die von diesen beauftragten Personen sowie im Falle der Kindertagespflegepersonen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Musters des StMAS ausgestellt (Ausgabestellen). 2Die Berechtigungsscheine sind fortlaufend zu nummerieren.
1.2
Die Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten stellen den Personensorgeberechtigten der in den Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten betreuten, nicht schulpflichtigen Kinder den Berechtigungsschein auf Verlangen insgesamt höchstens zwei Mal und mit einem Abstand von fünf Wochen aus.
1.3
1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Berechtigungsschein wahlweise unmittelbar den Personensorgeberechtigten der von den Kindertagespflegepersonen betreuten Kinder oder den Kindertagespflegepersonen zur Weitergabe an die betreffenden Personensorgeberechtigten aus. 2Pro Kind wird der Berechtigungsschein insgesamt höchstens zwei Mal und mit einem Abstand von fünf Wochen ausgestellt…]
Quellenangabe und ausführliche Information: Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 386 vom 07.06.2021