Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.12.2019 (AZ L 16 R 256/19 entschieden, dass Menschen mit Behinderung auch dann Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben haben, wenn sie zu Beginn des Eingangsverfahrens bereits relativ kurz vor dem Eintritt in die Regelaltersrente sind.