Unterstützung im Urlaub

Bis zu sechs Wochen kann man gegebenenfalls von einem anerkannten Dienst, den Entlastungsbetrag auch im Ausland nutzen. (Sozialgericht Münster, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen: S20 P 42/19)
Allerdings darf der Urlaub auch nicht länger als 6 Wochen dauern!
Die Verhinderungspflege wird einem unabhängig vom Aufenthaltsort zugestanden. Die Ersatzpflegekraft kann mitreisen, oder auch Vorort gestellt werden.

Bei der Pflegesachleistung verhält es sich ähnlich, aber die Pflegeperson, bzw. ihre Vetretung, die in Deutschland den Dienst versehen, müssen dann auch die gleichen sein.

Quellenangabe und ausführliche Information erschien in der Zeitung der Lebenshilfe /3. Quartal 2021 Seite 10
LH-121-43_LH_Zeitung_03_2021.pdf (2,9 MB)

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