Auch das BSG betonte nun, dass behinderte Menschen besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben können. Individuelle Beeinträchtigungen könnten „zu einer erheblichen Einschränkung oder Verschlossenheit des Wohnungsmarkts“ führen.
Nach dem Kasseler Urteil darf das Sozialamt die behinderten Menschen dann nicht alleinlassen. Vielmehr sei dann „eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten, um eine Wohnung zu finden“.
Biete das Amt keine Hilfe an oder könne es ebenfalls keine günstigere Wohnung finden, sei „grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der (gegenwärtigen) Wohnung auszugehen“.
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