Wenn gehbehinderte Schüler anders nicht zur Schule kommen können, muss die Sozialhilfe ihnen auch Fahrten mit dem Taxi bezahlen. Der Schulbesuch gehöre zum Recht auf Teilhabe zur Bildung, für das die Behörde im Wege der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern aufkommen muss, wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 8 SO 3/23 R).
Quelle und kompletter Text: Ärzteblatt
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