Urteil des BSG zum Ausschreibeverfahren für Schulbegleitungen

Vergabeverfahren verletzt die Grundsätze der Subsidiarität, des Wunsch- und Wahlrechts und der Trägerpluralität, indem der im Vergabeverfahren obsiegende Bieter ein bestimmtes Kontingent an Leistungen zugewiesen wird. Das verletzt die übrigen Mitbewerbern in ihrem subjektiven Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Leistungserbringung. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Handhabung rechtfertigen könnten, gab es im Streitfall nicht.

Das Urteil des BSG ist zu begrüßen, entspricht es doch der Rechtsauffassung, die die Freie Wohlfahrtspflege seit Jahren vertritt. Auch wenn es im konkreten Fall um die Leistungen der Schulbegleitung ging, dürfte das Urteil nach hier vertretener Auffassung Auswirkungen darüber hinaus entfalten.

Quelle, kompletter Text und Link zum Urteil im Volltext: Der Paritätische

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