Urteil des SG Frankfurt zur "wirtschaftlichen Aufzahlung" bei Inkontinenzversorgung

Das Sozialgericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarten Versorgungspauschalen für den Versicherten keine Relevanz haben.
Er hat gem. § 33 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln, deren Qualität und Stückzahl zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich sind. Dieser Anspruch kann nicht durch zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarte Festpreise eingeschränkt werden.
Urteil des SG Frankfurt am Main vom 8. März 2024 mit dem AZ: S 34 KR 850/21.
Volltext bisher nicht öffentlich.
Quelle: Facebook-Account von Rechtsanwalt Christian Au

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Inzwischen wurde der Volltext des Urteils veröffentlicht.

Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Kläger auf andere Produkte zu verweisen, die die Behinderung des Klägers ausreichend ausgleichen…
Die „Versorgung“ im Sinne des § 33 Abs. 6 S. 2 SGB V ist nämlich nur die ausreichende Versorgung nach §§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.

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