Krankenkassen dürfen gehbehinderte Menschen für die Fortbewegung in der Nähe ihrer Wohnung nicht nur auf eine Minimalversorgung mit Mobilitätshilfen verweisen. Bietet ein Hilfsmittel, wie ein spezielles Therapiedreirad, wesentliche Mobilitätsvorteile, kann die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet sein, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 3 KR 7/19 R) Den konkreten Fall verwiesen die obersten Sozialrichter wegen fehlender Feststellungen jedoch an die Vorinstanz zurück.
Quelle und kompletter Text: Evangelisch.de
Volltext des Urteils: BSG