Urteil: Keine Kostenübernahme für Privatschule durch Jugendhilfe bei fehlender Abdeckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Keine Kostenübernahme für Privatschule durch Jugendhilfe bei fehlender Abdeckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Keine ein­gliederungs­hilferechtlich geeignete Schule zur Vermittlung angemessener Schulbildung

Die Jugendhilfe ist nicht gemäß § 36 a SGB VIII zur Übernahme der Kosten einer Privatschule verpflichtet, wenn dort der sonderpädagogische Förderungsbedarf nicht abgedeckt ist. In diesem Fall liegt keine ein­gliederungs­hilferechtlich geeignet Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2018 wurde bei einem 9-jährigen Kind ein besonderer Förderbedarf festgestellt, da es an einer kombinierten Entwicklungsstörung und an ADHS litt. Der sonderpädagogische Förderbedarf konnte an der Regelgrundschule abgedeckt werden. Im Jahr 2020 wechselte das Kind auf Wunsch der Eltern auf eine Privatschule. Deren Kosten sollte die Jugendhilfe übernehmen. Diese weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass der Förderbedarf an der privat-Schule nicht abgedeckt werden konnte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Besuch der Privatschule

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII besteht. Eine Schule, die nicht in der Lage ist, einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf abzudecken, könne von vornherein keine geeignete Schule sein, um einem Schüler eingliederungshilferechtlich eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Der Förderbedarf habe dagegen an der Regelschule verwirklicht werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 25.09.2023, Az.: 3 A 3497/20

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