Urteil: Schwerbehinderte bekommt be­hin­der­ten­ge­rech­ten Fahr­rad­an­hän­ger

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder des Aktiv-Rollstuhls seien auch keine Alternativen, die die Reha-Karre entbehrlich machten. Denn das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot aus Art. 3 GG untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau beinhalte, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte.

Quelle und kompletter Text: beck

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