Urteil zur Behandlungspflege / Krankenbeobachtung

Das Sozialgericht begründete die Verurteilung der Krankenkasse damit, dass die Versicherte unstreitig nicht ohne ständige Betreuung und Pflege bleiben könne, was sich bereits aus den ärztlichen Verordnungen, aber auch aus dem MDK-Gutachten ergebe. Aufgrund des Krankheitsbildes könne es jederzeit zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen, insbesondere zu schweren Schluckstörungen und Aspirationsgefahr. Aufgrund ihrer schweren Nierenschädigung könne die Versicherte auch nicht selbständig Hilfe anfordern. Die ständige Beobachtung eines Patienten, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, sei eine behandlungspflegerische Maßnahme. Sowohl die Krisenintervention als auch die Beobachtung eines Versicherten, gegebenenfalls rund um die Uhr, durch eine medizinische Fachkraft seien als Behandlungssicherungspflege zu bewerten, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss.

Quelle und kompletter Text: Kai-Kongress

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