Hallo Monika,
danke. Da steht, bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.
Also ich habe das Gefühl, das Rundschreiben mit seinen Komplexen Rechenbeispielen berücksichtigt diesen Abschnitt nicht. M.E. handelt es sich um einen Widerspruch zur Gesetzgebung, bzw. zum § 39 SGB. Ich bin dran. Wenn ich mehr weiss , melde ich mich.
Gruß Gabi