Verkürzungsfrist beim Kostenerstattungsantrag von Verhinderungspflege ab 2026

Ab dem 01.01.2026 verkürzt sich voraussichtlich der Zeitraum, in dem Kostenerstattungsansprüche für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege gestellt werden können.

Im Rahmen der Verhinderungspflege müssen künftig Ersatzpflege-Kosten, die wegen eines vorübergehenden Ausfalls der üblichen Pflegeperson entstanden sind, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung der notwendigen Ersatzpflege folgt, beantragt werden. Dies soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken.

Bundestag verabschiedet Gesetz für weitere Befugnisse für Pflegekräfte und Entbürokratisierung in der Pflege | BMG

[…] ,dass dieser Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden muss, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht kein Anspruch nach § 39 SGB XI mehr. Wird die Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 durch-geführt, muss der Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten somit bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, um noch eine Kostenerstattung zu erhalten.

2102641.pdf (1,3 MB) -Deutscher Bundestag - Beschlussempfehlungen und Berichte

Nachdem dieses Gesetz am 19.12.25 noch einmal im Vermittlungsausschuss des Bundesrats mit dem Bundestag neu beraten wurde kann es nun das restliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, um in Kraft zu treten.

Dies bedeutet also dann, dass nicht mehr die letzten vier Jahre abgerechnet werden können wie bisher, sondern nur noch das jeweils laufende und das zurückliegende bis jeweils zum 31.12. des Folgejahres.

Wer also Anträge und Nachweise für angefallene Ersatzpflege aus den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 noch nicht eingereicht hat, muss sich damit beeilen. Um noch berücksichtigt werden zu können, müssen sie bis 31.12.25 bei der Kasse eingegangen sein.

VdK startet Musterklagen gegen verkürzte Fristen bei der Verhinderungspflege

Der Sozialverband VdK berichtet, dass Pflegekassen seit Beginn des Jahres 2026 Erstattungsanträge für die Jahre 2022 bis 2024 unter Verweis auf die neue Rechtslage ablehnen. Da das Gesetz am 29. Dezember 2025 verkündet wurde und am 1. Januar 2026 ohne Übergangsregelung in Kraft trat, kritisiert der Verband den extrem kurzen Zeitraum von nur zwei Tagen für Betroffene.

Um eine rechtliche Klärung herbeizuführen und finanzielle Nachteile für Pflegehaushalte abzuwenden, hat der VdK mehrere Musterstreitverfahren eingeleitet. Eines der ersten Verfahren betrifft die Pflege einer minderjährigen Person.

Empfohlenes Vorgehen des VdK für Betroffene

Für den Umgang mit den veränderten Fristen gibt der Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK, Holger Lange, folgende Hinweise:

  • Laufende Fristen: Kosten und Belege aus dem Jahr 2025 müssen nach der neuen Regelung bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingereicht werden.

  • Alte Ansprüche (2022–2024): Offene Rechnungen aus diesen Jahren sollten dennoch eingereicht werden.

  • Widerspruch bei Ablehnung: Im Falle einer Ablehnung durch die Pflegekasse wird empfohlen, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen.

  • Ruhendstellung: Das Widerspruchsverfahren kann anschließend mit Verweis auf die laufenden Musterverfahren des VdK ruhend gestellt werden, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Weitere Informationen und zukünftige Aktualisierungen zum Ausgang der Musterstreitverfahren veröffentlicht der VdK auf seiner Internetseite:

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