Ab dem 01.01.2026 verkürzt sich voraussichtlich der Zeitraum, in dem Kostenerstattungsansprüche für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege gestellt werden können.
Im Rahmen der Verhinderungspflege müssen künftig Ersatzpflege-Kosten, die wegen eines vorübergehenden Ausfalls der üblichen Pflegeperson entstanden sind, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung der notwendigen Ersatzpflege folgt, beantragt werden. Dies soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken.
[…] ,dass dieser Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden muss, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht kein Anspruch nach § 39 SGB XI mehr. Wird die Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 durch-geführt, muss der Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten somit bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, um noch eine Kostenerstattung zu erhalten.
2102641.pdf (1,3 MB) -Deutscher Bundestag - Beschlussempfehlungen und Berichte