Die Fristen für folgende Regelungen wurden vom Bundesgesetzgeber bis einschließlich 31.Dezember 2022 verlängert:
Zur Vermeidung von durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen (für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2) Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§36 SGB XI) nach vorheriger Antragstellung gewähren. §150 Abs. 5 SGB XI
Abweichend von §45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. §150 Abs. 5b SGB XI
Weiterhin gilt der Ansruch pflegender Angehöriger, die die Pflege oder die Organisation der PFlege coronabedingt übernehmen, auf Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt bis zu 20 Arbeitstage (§150 Abs. 5d SGB XI) bis einschließlich 31.Dezember 2022 fort.
Quellenangabe: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege