Volljährigkeit kein pauschaler Grund für Entzug des Merkzeichens H

Leitsätze:

  1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. Teil A Nr. 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht.
  2. Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-50998

4 „Gefällt mir“