Weitergeleitetes Pflegegeld ist unpfändbar

Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gemäß §37 SGB XI sei nach §851 Abs. 1 ZPO, §399 BGB unpfändbar. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20.10.2022, AZ IX ZB 12/22 entschiedenen Fall ging es um das Pflegegeld, welches eine Mutter von ihrem Sohn weitergeleitet bekam und über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren lief. Der Insolvenzverwalter beantragte, das Pflegegeld mit dem Arbeitseinkommen der Mutter zusammenzurechnen und zu pfänden.
Dieser Antrag wurde vom BGH wie schon in den Vorinstanzen abgelehnt.

Pflegende Mutter überschuldet (onlineurteile.de)

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