Zweckidentität zwischen Barbetrag und Zuwendungen aus Behindertentestament
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass testamentarisch angeordnete Zuwendungen aus einem sogenannten Behindertentestament der Gewährung eines Barbetrages im Rahmen einer stationären Unterbringung entgegenstehen können.
Begründung: Zuwendungen aus dem Behindertentestament seien ebenso wie der Barbetrag dazu gedacht, den gesamten notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Somit bestehe eine Zweckidentität.
Quelle: Juris