Behandlungspflege - ein sehr komplexes Thema

Kinder, Jugendliche und auch bereits erwachsene Menschen mit Behinderung zu betreuen, bzw. auch zu pflegen, ist mit einem hohen Einsatz verbunden. Neben der eigentlichen Behinderung und teilweise auch je nach Behinderungsgrad, intensiveren Betreuung (Pflege) und pädagogischer Unterstützung, kann auch eine medizinische Betreuung notwendig werden. Zum Beispiel bei Epilepsie und der notwendigen Notfallgabe im Anfall, oder ein Absaugen der Atemwege und/oder auch ein Katheterisieren. Mit zunehmenden Alter kann diese medizinische Unterstützung auch immer intensiver werden. Oft werden Eltern von epilepsiekranken Kindern mit dieser Haftungsfrage konfrontiert. Wer darf wann ein Notfallmedikament geben? Wer darf wie in einer Notfallsituation was vornehmen? Ist z.B. der Schul- oder Kitabesuch nicht möglich, weil solche notwendigen Durchführungen nicht im Auftrag enthalten, oder verantwortet werden können. Wird medizinisches Personal zur Durchführung gebraucht und auch vorgehalten? Es tauchen dann Fragen auf und die Hoffnung auf Normalität und Unterstützung und/oder auch Teilhabe sinkt. Als wenn man nicht schon genug mit allem belastet wäre, scheitert dann manches einfach an der Bürokratie. Wer oder was regelt es eigentlich? Wer steht in der Haftung, wenn etwas in der intensiveren Pflege oder Behandlung schief gelaufen ist? Oftmals verweigern Träger diese Maßnahmen, weil sie Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben. Sicher handelt es sich hier auch um ein sehr komplexes Thema und es wird sich dem auch immer wieder durch die Fachverbände gewidmet. So wurde auch ein Diskussionspapier im Jahre 2019 erarbeitet, welches als Grundlage für eine weiterführende Diskussion mit den beteiligten Leistungsträgern (in Bayern Bezirke), Leistunserbringern (Einrichtungsträger von besonderen Wohnformen, Pflegediensten) und Leistungsberechtigten (Betroffene) dienen sollte. So richtig weiterentwickelt hat sich seit dieser Zeit das Papier noch nicht, kann aber nach wie vor als eine kleine Orientierungshilfe zum Einsatz kommen. Ich verlinke hier in diesem Thread mal auf die Seite der Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. Wohl befindet sich die Seite bereits im Archiv, ist aber immer noch aktuell und kann als Diskussionsgrundlage verwendet werden.

Wesentliche Inhalte

Konkret geht es um Fragen der Leistungserbringung und der Leistungszuständigkeit bei der Behandlungspflege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört einfachste Behandlungspflege, wie Messung der Körpertemperatur zu den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe und komplexe Behandlungspflege, z.B. die subkutane Insulingabe, in der Regel zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Eine Ausnahme besteht, wenn in der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX ausdrücklich die (komplexe) Behandlungspflege als Leistung der Eingliederungshilfe aufgeführt ist…

In einem anderen, momentan aktuellen Thread Menschen mit Behinderung in Bayern - aktuelle Wohn - und Beschäftigungssituation, werde ich auch noch einmal auf dieses Thema eingehen.