Menschen mit Behinderung in Bayern - Aktuelle Wohn- und Beschäftigungssituation

Der Sozialpolitische und der Ausschuss Gesundheit und Pflege des Bayerischen Landtags hatte diverse Fachverbände in Bayern zu einer Sachverständigenanhörung am 20.02.2025 nach München in den Landtag eingeladen. Mit initiiert wurde diese Veranstaltung auch auf das Betreiben von Kathrin Higgen mit ihrem Verein Zukunft Wohnen hin. Was im Vorfeld dazu gelaufen ist, könnt ihr bei uns im Forum "Was mich bewegt" nachlesen.
Die Anhörung konnte man auf youtube auch live verfolgen. Über 3,5 Stunden wurde ein reger und auch guter Austausch betrieben und alle eingeladenen Verbände kamen zu Wort.
Ebenfalls im Vorfeld hatten die eingeladenen Vertreter der Verbände in Absprache eine mehrseitige Stellungnahme zur augenblicklichen Situation im Bereich der Versorgung der Menschen mit Behinderung verfasst.

Als Sachverständige gemäß der eigenen Betroffenheit als Mutter eines Sohnes mit hohem Hilfebedarf, gelang es Frau Higgen zu Beginn der Anhörung sehr gut die momentane Situation für Eltern und Angehörige dazustellen. Wie es ist, wenn man sich Gedanken auch um die eigene Zukunft macht. Dass man als Eltern ja auch noch ein Recht auf Leben hat und sich nach dem erwachsen werden der betroffenen Kinder plötzlich wieder 24 Stunden in der Verantwortung stehen sieht, weil es keine Wohn- und Betreuungsangebote in ausreichendem Maße gibt.

Es herrschte Einigkeit bei dem Thema Finanzierung und Eingliederungshilfe. Auch Menschen mit hohem Hilfebedarf haben das Recht auf ein Leben in Teilhabe. Deutschland hat sich zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskommission bekannt und nun müssen Wege gefunden werden, wie man künftig mit den Angeboten der Behindertenhilfe umgeht, wie sie ausreichend finanziert werden können und wie neue Wohnangebote entstehen können. Mit dem Recht auf Teilhabe, ist auch die die Finanzierung der pädagogischen Angebote verbunden. Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf die keine Werkstatt besuchen können, sollte der Zugang zu einer Tagesförderstätte als ein verbindliches Recht zugestanden werden. Nur so hätten Eltern und Angehörige im Anschluss an den Schulbesuch des Kindes die Aussicht, dass das dann erwachsene Kind zumindest tagsüber weiter gefördert und somit auch das Recht auf einen zweiten Lebensbereich zugestanden bekommt.

Es gibt auch bereits eine Zusammenfassung in der Bayerischen Staatszeitung zum nachlesen.

Interessierte Eltern und Angehörige von Kindern mit höherem Unterstützungsbedarf aus Bayern finden auch weitere Informationen auf der Seite des Vereins von Zukunft Wohnen.

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Wie versprochen kommt hier noch etwas mehr zum Thema Eingliederungshilfe, Pflege und wer ist zuständig?
Das Recht auf Teilhabe ist ganz wichtig und sollte auch jedem Menschen mit Behinderung zugestanden werden. Vor mehr als 30 Jahren wurde noch klassifiziert, aussortiert und mehr oder weniger fremdbestimmt, in welche Einrichtung ein Kind gehen darf. Das hatte auch mit der Finanzierung zu tun, die auf die spezielle Behinderung, oder Beeinträchtigung ausgelegt ist und mit dem verbundenen Pflegeaufwand zu tun. Heute ist es nicht mehr fremdbestimmt, sondern Eltern können zumindest versuchen, dass ihr Kind inklusiv beschult und betreut wird. Nicht immer ist es ein einfacher Weg und oft werden Grenzen aufgezeigt. Sind die Kinder dann erwachsen und es geht um die Betreuung, oder auch das Leben nach dem Auszug aus dem Elternhaus, tun sich sehr viele Fragen auf. Fehlende Wohnangebote kommen dann auch noch dazu. Es treten Fragen auf wie zum Beispiel in Unterfranken, warum kann der Träger nicht auch meinem Kind eine Platz bereitstellen. Wo finde ich eine gute Adresse für ein spezielles Behinderungsbild? Wieviel Personal wird vorgehalten und findet neben der Pflege auch eine pädagogische Förderung statt? Gibt es das Recht auf den zweiten Lebensbereich? Würde er in der ausgesuchten Einrichtung auch umgesetzt?
Eltern möchten für ihr Kind am liebsten die gleiche qualitativ gute Versorgung und auch „Fürsorge“ wie es das Kind von zuhause aus gewöhnt war. Das bleibt aber ein Traum. Einen Satz, den wir als Eltern immer wieder zu hören bekommen: „So gut wie zuhause, wird es ihrem Kind nirgendwo gehen!“ Ok, harter Tobak und damit müssen wir umgehen lernen. Wir können es akzeptieren und froh sein, wenn es am Ende überhaupt einen Platz gibt. Wir können auch aufstehen und auf die Rechte und die Umsetzung hinweisen.
Wir werden aber auch damit konfrontiert, dass es gewaltige Unterschiede in Deutschland gibt, wie ein Mensch mit Behinderung in welcher Wohnform betreut wird. Manchmal versteht man das alles nicht mehr. Man kann es dann nicht mehr nachvollziehen, denn es geht um das Wohl eines Menschen der auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist.
Mittlerweile sind wir auch in einigen Gegenden von Deutschland so weit, dass sich die Frage stellt, wohin mit dem Menschen, der adhoc ohne seine ihm verbliebene Mutter völlig alleine zurückgeblieben ist, für den keine Betreuung gesichert ist, keine Zukunft? Wer fängt diese Menschen auf? Menschen, die zeitlebens durch das WirrWarr der Behindertenhilfe und Zuständigkeit durchs Netz gefallen sind?

Immer öfter kann man Medien entnehmen, dass Träger in eine Schieflage geraten, Träger sich von Einrichtungen trennen, Wohngruppen mangels Personal und mangels ausreichender Finanzierung geschlossen werden müssen.

Fazit: Es braucht einen Ausbau von Wohnangeboten in einigen (vielen) Regionen von Deutschland. Es muss eine heimatnahe Unterbringung und damit verbunden auch der weitere Kontakt zu Angehörigen gesichert werden. Es braucht mehr Geld für die Pflege, wenn Betroffene in Wohneinrichtungen wechseln. Es kann und sollte nicht sein, dass einem Menschen mit komplexer Behinderung, der dann auch einen über die reine Grundpflege gehenden Bedarf hinaus hat, der Zugang zu Wohneinrichtungen im Rahmen der Teilhabe und finanziert durch die Eingliederungshilfe, verwehrt bleibt.

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Wie kann Behandlungspflege für Menschen mit Behinderungen, die auch Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, organisiert und refinanziert werden? Inwieweit können Maßnahmen der komplexen Behandlungspflege auf nicht pflegefachlich ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden? Unter anderem mit diesen Fragen setzt sich das Diskussionspapier „Behandlungspflege in Einrichtungen/gemeinschaftlichen/besonderen Wohnformen“, welches der Arbeitskreis Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung veröffentlicht hat. Dem Papier liegt die Annahme zugrunde, dass Menschen mit Behinderungen ein erhöhtes Risiko besitzen zu erkranken und sich die Anzahl der auf Behandlungspflege angewiesenen Menschen mit Behinderung aufgrund des demographischen Wandels erhöht.

Das in einem anderen Thread erwähnte Diskussionspapier beschäftigt sich auch genau mit diesen Aussagen, nämlich wie eine Einrichtung finanziert sein sollte, oder auch muss, damit Menschen mit einem komplexen Behinderungsbild ebenfalls ihre Rechte im Sinne der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wahrnehmen können. Ich zitiere:

Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015 hat sich die zugrundeliegende Rechtslage aber in wesentlichen Punkten geändert:
Bis zu diesem Zeitpunkt waren Krankenkassen der Auffassung, dass Menschen mit
Behinderung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43 a
Sozialgesetzbuch (SGB) XI10 keinen Anspruch auf die Durchführung von Behandlungs-pflege auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Der Anspruch sei bereits durch die in § 43 a SGB XI vorgesehene Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von max. 266 € je pflegebedürftiger Person/Monat pauschal abgegolten. Somit sei die Einrichtung im Sinne des § 43 a SGB XI zur vollständigen Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet, so die Argumentation. >

Dieser Rechtsauffassung ist das BSG mit seinen Urteilen aus dem Jahr 2015
entgegengetreten und hat klargestellt, dass auch in Wohnkonstellationen,
die dem § 43 a SGB XI unterfallen, ein Anspruch auf Behandlungspflege gegen die Krankenkasse gemäß § 37 Abs. 2 SGB V bestehen könne. Der Umfang des Anspruchs bemesse sich nach den Umständen des Einzelfalls. Umfasst seien in der Regel keine Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Verbinden, Auftragen von Salben, Blutdruckmessung). Diese könnten auch von Laien ohne pflegefachliche Ausbildung durchgeführt werden und fielen damit in den Aufgabenbereich des Trägers der Wohnform im Sinne des § 43 a SGB XI. Darüber hinausgehende Behandlungspflege sei dagegen grundsätzlich von den Krankenkassen zu leisten.

Ihr könnt alles im Diskussionspapier der Fachverbände für Menschen mit Behinderung vom 18.11.2019 - Behandlungspflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ausführlich nachlesen.