Kindergeldberechtigung für behindertes Kind in stationärer Einrichtung

Ich suche hier im Internet schon eine ganze Weile, werde aber nicht fündig und wir kommen nicht mehr alleine weiter. Aus diesem Grunde wende ich mich an diese Community.
Wer?
Ich bin die Schwiegertochter und möchte meiner Schwiegermutter helfen, weiterhin Kindergeld für einen erwachsenen behinderten Sohn zu erhalten.

Jedoch ist der Fall recht kompliziert.

Situation:

Es gibt einen Sohn aus 1. Ehe meines Schwiegervaters. Name: Harald . Harald ist Autist und seit Kindheit schwer behindert in einer stat. Plegeeinrichtung untergebracht.

Dort fühlt er sich auch wohl. Durch seinen Autismus ist es nicht möglich, dass er Besuche zuhause durchführt. Somit kann er nur vor Ort besucht werden.

Die leibliche Mutter kümmert sich nicht um Harald. Meine Schwiegermutter hat, seit dem Sie mit dem Schwiegervater (seit 30 Jahren) verheiratet ist, die Besuche und die Betreuung von Harald durchgeführt. Mein Schwiegervater ist langjährig zu hause pflegebedürftig, so dass er die Besuche nicht mehr unterstützen konnte. Meine Schwiegermutter bekam den Betreuungstatus und hat die Besuche und Betreuung (Gespräche mit den Betreuern vor Ort etc. alleinig mit Hilfe ihrer eigenen Kinder durchgeführt. Die Besuche tun Harald gut und er hat ein inniges Verhältnis zu meiner Schwiegermutter. Leider ist die Einrichtung: Hephata Schwalmstadt sehr weit weg (150 km einfache Strecke). Jeder Besuch war somit immer eine ganze Tagesreise für meine Schwiegermutter.

Problemfall Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld:
Bzgl. Kindergeld hatten meine Schwiegereltern erst sehr spät erfahren, dass Sie Kindergeldberechtigt sind. Die hohen Kosten für die Besuche (Fahrtkosten, Betreuungsaufwand/Zeit) konnten dadurch einigermaßen gedeckt werden. Die Berechtigung des Kindergeldes lief bisher auf meinen Schwiegervater.

Dieser ist jedoch nun Ende September verstorben. Meine Schwiegermutter wird natürlich trotzdem nach dem Tode ihres Mannes, die Betreuung und Besuche von Harald weiter fortführen wollen.

Nun hat jedoch die Familienkasse entschieden, dass sie nicht mehr kindergeldberechtigt ist, da das Kind Harald:

  • nicht in Ihrem Haushalt aufgenommen ist und dass
  • ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band nicht vorliegen würde, da die Rückkehr in den Haushalt aufgrund der Behinderung nicht möglich wäre. Mehrmalige Besuche und Telefonate mit den Betreuern würde hier nicht ausreichen.

Wir würden hier gerne Widerspruch einlegen, das familienähnliche Band natürlich weiter besteht ! Es ist für das Wohl von Harald sehr wichtig, dass die Besuche weiter erfolgen und auch die Gespräche über den Aufenthalt vor Ort mit den Betreuern weiter besteht.

Jedoch ohne das Kindergeld, wird meine Schwiegermutter selbst die Kosten für die Besuche gar nicht mehr aufbringen können, zumal sie immer noch andere Personen benötigt, die sie dorthin fahren, da sie diese Strecke nicht mehr alleine bewältigen kann. Diese bekommen von ihr dann auch eine Entschädigung, da es immer eine ganze Tagesreise bedeutet.

Können Sie uns einen Tipp geben, wie wir das am besten begründen und wie wir das Thema: „Berechtigung des familienähnlichen Bandes“ weiter untermauern können?

So wie ich im Internet bereits nachgelesen hatte, ist es nicht zwingend notwendig, dass die Rückkehr in den Haushalt nicht unbedingt gegeben sein muss um Kindergeld zu erhalten.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mich aus dieser Community jmd. unterstützen könnte, oder mir eine Adresse geben könnten, an die ich mich weiter wenden kann.

Vielen Dank.

MFG
PiaB

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Hallo PiaB,

hier hatten wir mal ein ähnliches Thema:

Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2020 findest Du hier:

ZITAT:
…„Ist das Kind jedoch Vollwaise, so ist es Sache der betreuenden Personen – Geschwister oder auch Pflegeeltern – den Antrag auf Kindergeld zu stellen.“…

Quelle und kompletter Text:

LG
Monika

Hallo Werner62,
Vielen lieben Dank für die schnelle Rückmeldung.
Diese Dienstanweisung habe ich ebenfallsdas bereits durchgesehen.
Man kann jedoch nicht genau aus den Formulierungen erkennen, wie es sich bei ihrem Fall umsetzen lässt.
Sie ist nicht die Mutter sondern nur die Frau des mittlerweile verstorbenen Vaters, des erwachsenen behinderten Kindes.
Das macht die Sache so schwer. In der von Dir beschriebenen Dienstanweisung geht es dann um das „familienähnliche Band“ welches tatsächlich vorhanden ist, aber leider nicht anerkannt ist. Da es nicht weiter näher Erläutert ist, ist das dann wieder Ermessenssache. Das ist mein Problem!

Hallo PiaB,

vielleicht helfen Dir diese Erläuterungen zum „familienähnliches Band“ weiter:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wem-steht-bei-pflegekindern-das-kindergeld-zu_110595.html

LG
Monika

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Super vielen lieben Dank!! Das hilft mir noch weiter. Danke!! LG Pia

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