Kindergrundsicherung für behinderte Kinder

Hallo Monika,
oh wie peinlich…
Du hast recht und ich war zu übereifrig…

LG
Susanne

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Hallo zusammen,
es ist gut, dass das Thema und damit unsere Gruppe, die bisher anscheinend schlichtweg vergessen wurde jetzt von mehreren Seiten in die Öffentlichkeit und auch in die Fachgremien gebracht wurde.
Nun bleibt zu hoffen, dass man uns und unsere Kinder in den zu schaffenden Regelungen so berücksichtigt, dass es wirklich zu keiner Verschlechterung und auch nicht zu noch mehr Bürokratie für uns kommt.

Ich denke es war sehr wichtig, das noch bevor alles festgemeißelt und beschlossen ist von so vielen Betroffenen und den Verbänden Einwände geltend gemacht wurden.
Allen einen herzlichen Dank, die das initiiert und fleißig Mails geschrieben und in Beiträgen informiert und diskutiert.
Das gibt mir gerade ein bisschen Hoffnung, das es doch noch Solidarität und Engagement mit und für uns gibt.
Viele liebe Grüße
amai

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Antwort vom bmfsfj:

"vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Ich bitte zu entschuldigen, dass wegen der Vielzahl der eingehenden Schreiben die Beantwortung erst heute erfolgen kann.

Zu Ihrem Anliegen teile ich Ihnen Folgendes mit:

Die Einführung der Kindergrundsicherung soll für Familien mit erwachsenen behinderten Kinder zu keinen Verschlechterungen gegenüber der aktuellen Rechtslage führen. Im aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren wurden verschiedene Verbände formal beteiligt und um schriftliche Äußerung gebeten, darunter der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. sowie der Deutsche Behindertenrat. Die von Ihnen geäußerten Bedenken werden derzeit einer erneuten Überprüfung unterzogen. Sollten sich im Zuge dessen Anpassungen am Gesetzentwurf als erforderlich erweisen, werden diese entsprechend vorgenommen.

Über den weiteren Verlauf und die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens wird das Bundesfamilienministerium auf seiner Internetseite www.bmfsfj.de informieren."

Na, dann wollen wir mal hoffen…
Die Mail speichere ich ab und drucke sie mir zusätzlich auch aus. Hoffe, dass ich sie nie zur Durchsetzung benötigen werde…

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Antwort auf meine Mail an die Diakonie, die in ihrer Stellungnahme behinderte Kinder, insbes. Volljährige ÜBERHAUPT NICHT erwähnt haben:

"herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 8.9. an die Diakonie Deutschland. Sie weisen darauf hin, dass die Situation von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Volljährigen, die weiterhin von ihren Eltern betreut werden, in der Diakonie-Stellungnahme zur Kindergrundsicherung nicht aufgegriffen wurde. Dabei besteht hier großer Klärungsbedarf. Ich stimme dieser Einschätzung zu und danke Ihnen herzlich für diesen Hinweis.

Ich möchte Sie informieren, wie die Stellungnahme zu verorten ist. Sie ist eine kurzfristige Stellungnahme an das Ministerium, der weitere, detailliertere Stellungnahmen im parlamentarischen Verfahren folgen werden.

Die Stellungahme ist in einer Situation entstanden, in der die beteiligten Verbände genau zwei Tage Zeit hatten, sich gegenüber dem Ministerium zu äußern. Daher haben sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände im Stellungnahmeverfahren eng ausgetauscht und verschiedene Schwerpunkte gesetzt.

Das liegt daran, dass eine umfassende Detailprüfung zu jedem Sachverhalt in der kurzen Zeit nicht von jedem Verband einzeln geleistet werden konnte. Daher haben sich die Verbände auf jeweils unterschiedliche Schwerpunkte konzentriert, um wenigstens insgesamt sachgerecht antworten zu können. Anders war die Begutachtung in Gänze aufgrund des sehr kurzen Verfahrens nicht möglich, und so wurde gewährleistet, dass die Stellungnahmen der Verbände dann in der Gesamtschau alle Aspekte abgebildet haben.

Eine umfassende Gesamt-Darstellung erfolgt mit einer gemeinsamen Stellungnahme des Bündnis Kindergrundsicherung, die dann auch anlässlich des parlamentarischen Verfahrens weiter lobbyiert und veröffentlicht wird.

In dem Zusammenhang wird dann auch die Diakonie-Stellungnahme wie weitere einzelverbandliche Stellungnahmen noch erweitert werden.

Mit freundlichen Grüßen"

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Antwort auf eine Schriftliche Anfrage der Linken an die Bundesregierung:

Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Frage Nr. 9/201:
Wie wird bei der geplanten neuen Kindergrundsicherung sichergestellt, dass der
Kindergeldanspruch bzw. dann Kindergarantiebetrag für Eltern volljähriger behinderter
Kinder gewährleistet bleibt und nicht durch die Sozialämter aufgrund der direkten
Zahlung an die Kinder verrechnet wird?
Antwort:
Nach geltender Rechtslage wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim
Kindergeld berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Voll-
endung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
steuergesetzes). Eine Änderung dieser grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen ist
nicht beabsichtigt. Im Rahmen der Einführung einer Kindergrundsicherung ist vorgese-
hen, dass die Eltern weiterhin Anspruchsberechtigte des Kindergeldes sind.

Für volljährige Kinder soll künftig lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, dass die
Auszahlung des Kindergeldes an das Kind selbst erfolgen kann. Diese Regelung soll
jedoch keine Anwendung auf Kinder finden, die wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
scher Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist
Die Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsiche-
rung ist noch nicht abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Ekin Deligöz

Ekin Deligöz
Parlamentarische Staatssekretärin
Mitglied des Deutschen Bundestages
HAUSANSCHRIFT Glinkastraße 24, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11018 Berlin
TEL +49 (0)30 18555-1122
E-MAIL pstin-deligoez@bmfsfj.bund.de
INTERNET www.bmfsfj.de
ORT, DATUM Berlin, den 21. September 2023

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Hallo,

Antwort-Mail aus dem Büro des Bundestagsabgeordneten/SPD unseres Wahlkreises:

"heute kommen wir gerne noch einmal auf Ihr Anliegen zurück, wir haben mittlerweile die Antwort aus unserem Fachreferat erhalten, die wir Ihnen hier gerne übermitteln:

Auf Regierungsebene wird gerade ein Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung abgestimmt. Wir haben die von Ihnen geschilderten Befürchtungen an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herangetragen und um Stellungnahme gebeten. Das BMFSFJ hat sich wie folgt dazu geäußert:

„Die Einführung der Kindergrundsicherung soll für Familien mit erwachsenen behinderten Kinder zu keinen Verschlechterungen gegenüber der aktuellen Rechtslage führen. Im Rahmen der formalen Verbändebeteiligung wurden verschiedene Verbände um schriftliche Äußerung gebeten, darunter der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. sowie der Deutsche Behindertenrat. Nach Überprüfung der von diesen geäußerten Bedenken wurde der Gesetzentwurf angepasst. Dieser sieht nunmehr vor, dass Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung nach wie vor den Kindergarantiebetrag erhalten. Eine Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind erfolgt für behinderte Kinder nicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Auch die Steuerfreibeträge bleiben unverändert.“

Derzeit werden auf Regierungsebene noch wichtige Fragen geklärt. Wenn der Entwurf dann ins parlamentarische Verfahren kommt, werden wir uns den Vorschlag der Bundesregierung nochmal genau ansehen. Dabei werden wir insbesondere auch Wechselwirkungen mit anderen Rechtskreisen kritisch in den Blick nehmen, damit die vorgesehenen Verbesserungen wirklich da ankommen, wo sie gebraucht werden.
Nach den derzeitigen Informationen wird der Entwurf nun auch sehr kurzfristig im Kabinett beraten."

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Info des BVKM über Facebook

Kabinettsbeschluss zur Kindergrundsicherung: Gute Nachrichten für Eltern behinderter Kinder! Der bvkm war mit seiner Forderung nach einer Ausnahmeregelung vom Auszahlungsanspruch für erwachsene Kinder mit Behinderung erfolgreich. Der Kindergarantiebetrag – wie das Kindergeld künftig heißen soll - kommt damit den Eltern auch weiterhin zugute. Der Formulierungsvorschlag aus der Stellungnahme des bvkm wurde in den heutigen Kabinettsentwurf übernommen.

Die Stellungnahme des bvkm zum Nachlesen: Kindergrundsicherung | Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen

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Gute Nachrichten!!!

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Hallo miteinander,
danke an Alle, die dies mit ihrem Engagement möglich gemacht haben. Es wäre so unendlich viel schwerer geworden, wenn das falsch ins Gesetz geschrieben worden wäre und dann jeder dagegen hätte klagen müssen.

Viele liebe Grüße
amai

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Hallo,
hier der Link zum Gesetzentwurf

für alle, die sich damit beschäftigen wollen/müssen … siehe § 5, 3) oder „Behinderung“ in Suchfeld
eingeben.

Schönen Abend noch

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Hier kann man über den obersten Link die Pressemitteilung des BVKM abrufen.

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So sehr ich mich auch über den Kabinettsbeschluss freue, aber er muss erst noch durch den Bundestag und Bundesrat.
Hier muss sehr gut aufgepasst werden, dass an den für Eltern volljähriger behinderter Kinder wichtigen Formulierungen nicht noch zu unserem Nachteil " geschraubt" wird!

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Aus der Übersicht von Tacheles:

§ 74 Abs 2 Nr 3 EStG-E

Es wird die Möglichkeit der Auszahlung an Volljährige eingefügt. Allerdings ohne die Einschränkung des § 8 BKG-E

Hier scheint die Forderung des BVKM nicht übernommen worden sein.
Also noch kein Grund zur Freude…

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Hallo Susemichel,
danke für die Übersicht von Tacheles. Da steht auch§8 BKG , der geändert wurde:
" § 8 BKG-E geändert

Auszahlungsanspruch ab 18 besteht nun nicht mehr für behinderte Kinder ab 18, die Kindergeld aufgrund ihrer Behinderung bekommen. Dadurch ist die Nichtanrechnung im SGB XII und damit freie Verwendung durch die Eltern dieser Kinder weiter gesichert."

Insofern denke ich, das ist nun doch klar gestellt oder übersehe ich etwas?

Viele liebe Grüße
amai

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Hallo amai,

ich würde mich sicherer fühlen, wenn auch die Ausnahme im § 74 Abs. 2 Nr. 3 EstG zu finden wäre. Genau das hatten ja zusätzlich der BVKM u. A. gefordert.
Ich traue " dem Braten" nicht…leider.

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Aus der Kabinettsfassung des BKG:
Seite 102/103

§ 8 Satz 1 regelt daher, dass § 74 Absatz 3 Satz 1 EStG auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden ist. Danach wird der festgesetzte Kindergaran-tiebetrag an das Kind ausgezahlt, wenn dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei dem zuständigen Familienservice die Auszahlung an sich selbst begehrt. Es genügt eine Anzeige an den zuständigen Familienservice, dass das volljährige Kind die Auszahlung des Kindergarantiebetrages an sich selbst begehrt. Dabei verbleibt die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Kindergarantiebetrages bei den nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 berechtigten Personen (in der Regel ein Elternteil). Das volljährige Kind wird nur Zahlungs-empfänger oder -empfängerin.

  • 103 -

§ 8 Satz 2 stellt sicher, dass auch in Fällen volljähriger Kinder mit Behinderung nach § Ab-satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, die betroffenen Eltern nach wie vor den Kindergaran-tiebetrag erhalten. Eine Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind nach der vereinfachten Regelung des § 8 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 EStG findet für behinderte Kinder nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Dies entspricht der Regelung in § 74 Absatz 3 Satz 2 EStG.

siehe auch:

daraus:

26. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Zahlung des Kindergarantiebetrages in Sonderfällen“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Familienkasse“ durch die Wörter „den Famili-enservice“ ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „ Unabhängig von Absatz 1 wird der festgesetzte Kindergarantiebetrag an das Kind ausgezahlt, wenn dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei dem Familienservice die Auszahlung an sich selbst begehrt. Dies gilt nicht für Kinder nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.“

und weiter:

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

  2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:

     aa)
         ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
     bb)
         ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
     cc)
         einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
     dd)
         eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
     ee)
         einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
     ff)
         einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
     gg)
         einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
     hh)
         einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
    

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

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Hallo zusammen,

die Änderung im § 74 EstG „Zahlung des Kindergarantiebetrages in Sonderfällen“ hatte ich auch schon Tacheles zugesandt.

Hier die Antwort von Tacheles:
„Diese natürlich positive Änderung im EStG ist mir dabei durch die Lappen gegangen - danke, dass sie uns darauf aufmerksam gemacht haben.
Ich vermute, dass ich vor lauter Paragraphenwirrwarr hier die Referentenfassung mit der Referentenfassung verglichen habe…“

Das ist menschlich, mir/uns schwirrt ja auch der Kopf…
Also doch aufatmen…

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