Sozialschutzpaket II: Mehrbedarf Mittagessen Werkstatt gem. § 42b Abs. 2 SGB XII
- Mehrbedarf für Mittagessen in Werkstätten etc. nach § 42b Abs. 2 SGB XII
Das Sozialschutz-Paket II enthält eine Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der Corona-Pandemie.
§ 142 Abs. 2 SGB XII regelt die Weitergewährung des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 SGB XII, der für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Verantwortung einer Werkstatt oder anderer tagesstrukturierender Angebote vorgesehen ist. Durch die Betretungsverbote waren Werkstätten und Tagesförderstätten geschlossen. Zwar öffnen sie nun schrittweise. Allerdings ist unklar, wann ein „Normalbetrieb“ wieder möglich sein wird.
Nach § 142 Abs. 2 SGB XII wird daher in allen Fällen, in denen im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII anerkannt worden ist, dieser Mehrbedarf für die Zeit vom 01. Mai bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiter gewährt.
Entgegen den sonst geltenden Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 SGB XII kommt es in dieser Zeit weder auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung an noch muss die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters (WfbM etc.) erfolgen. Danach ist neben der Essenslieferung durch die WfbM bspw. auch die Belieferung durch einen externen Dienstleister, aber auch die Zubereitung des Essens durch Mitarbeitende der besonderen Wohnform erfasst.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Übergangsregelung durch Rechtsverordnung bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Quellenangabe und ausführliche Informationen findet man hier: Bundesverband Lebenshilfe