Steuerliche Entlastung ab 01.01.2021

Nachdem Bundestag und Bundesrat im November dem Gesetzentwurf aus dem Finanzministerium zugestimmt haben, wird es ab nächstem Jahr (2021) zu erheblichen Verbesserungen im steuerrechtlichen Bereich kommen. Seit vielen Jahren wurde an den bestehenden Sätzen nichts verändert.

Wie man ja auch in unserem Fachbeitrag „Nachteilsausgleiche, Ermäßigungen“ nachlesen kann, gibt es verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen.

Zum einen gibt es den Behinderten - Pauschbetrag, zum anderen den Pflege - Pauschbetrag zusätzlich.

Der Behinderten - Pauschbetrag, Höhe je nach Grad der Behinderung und/oder Merkzeichen, wird verdoppelt. Künftig sind dies zwischen 384€ und 7400€.
Neu ist, dass auch Menschen mit einem Grad von mindestens 20% einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten. Hierfür sind dann keine weiteren Voraussetzungen mehr nötig.

Einen Pflege - Pauschbetrag erhält nun auch künftig der, der eine Person mit dem Pflegegrad 2 oder 3 häuslich pflegt. Für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 3, bekommt man nun einen Pflege - Pauschbetrag in Höhe von 1100€, bei Pflegegrad 2 sind es 600€.

Der bisher gültige Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4 und 5, beziehungsweise mit dem Merkzeichen „H“ erhöht sich der bisherige Betrag von 924€ auf künftig 1800€

Noch eine Neuerung führt zu einer weiteren, erheblichen Verbesserung. Mit der zukünftig vorgesehenen, „Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“, müssen für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung keine Einzelnachweise für behinderungsbedingte Fahrten erbracht werden. Die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4500€ gilt bei den vorliegenden Merkzeichen aG, Bl, TBL, oder H und für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Gad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 Grad oder mit einem GdB von 70% und Merkzeichen G werden künftig 900€ pauschal zuerkannt.
Achtung: über diese zuerkannten Pauschbeträge können bei den außergewöhnlichen Belastungen keine weiteren Kilometer angesetzt werden.

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