Erben und Vererben - was ist ein Behindertentestament?

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Erben und Vererben - was ist ein Behindertentestament?

Stand: 16.04.2024

Die Möglichkeiten der Vorsorge und der finanziellen Absicherung der eigenen Kinder über das eigene Leben hinaus – insbesondere eines Kindes mit Behinderung – beschäftigt viele Eltern. In diesem Fachbeitrag möchten wir dich über wichtige rechtliche Aspekte zum Thema Erben und Vererben informieren und Antworten auf folgende Fragen geben: „Was passiert, wenn ich meinem Kind mit Behinderung ohne Testament etwas vererbe?“, „Wie kann ich meinem Kind mit Behinderung etwas vererben und damit seine Lebensqualität auch in Zukunft sichern?“, „Was ist ein Behindertentestament und worauf muss ich bei der Erstellung achten?“

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Grundlagen Erbrecht

Das Erbrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, Buch 5, §§ 1922-2385) und legt fest, was mit dem Vermögen eines Menschen nach dessen Tod passiert. 

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:  

  • Der Verstorbene hat kein Testament und die gesetzliche Erbfolge regelt den Verbleib des Vermögens
     
  • oder der Verstorbene hat ein Testament, welches festlegt, wie mit dem Erbe umzugehen ist.

Dieses Video der Bayerischen Staatsregierung auf YouTube erklärt dir kurz diese zwei Vorgehensweisen, welche die Grundlagen des deutschen Erbrechts darstellen. Im Folgenden skizzieren auch wir diese zwei Möglichkeiten: Das vererben an Kinder mit Behinderung, ohne und mit Testament.

Was passiert, wenn ich meinem Kind mit Behinderung ohne Behindertentestament Vermögen vererbe

Viele Menschen mit Behinderung sind auf staatliche Leistungen angewiesen, um die Kosten ihres Lebensbedarfs decken zu können. Diese Sozialleistungen (z. B. Leistungen zur Grundsicherung etc.) sind einkommens- und vermögensabhängig.

Vererben Eltern ihren Kindern mit Behinderung nun erspartes Vermögen, wird das Vermögen erst einmal von der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe „aufgezehrt“. Das Kind mit Behinderung hat also aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile und ist nach dem Verbrauch des Vermögens durch die Sozialhilfe wieder auf die Sozialhilfe angewiesen.  

Sozialhilfegrundsatz

Die Sozialhilfe geht von dem Grundsatz aus, dass Menschen, die nicht in der Lage sind aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, Anspruch auf Sozialhilfe haben. Menschen, die in einer Notlage sind, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können und denen die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder von anderer Seite zuteilwird, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Nachrangprinzip

Im Sozialrecht gilt der sog. Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält. Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes kann der Sozialhilfeträger entweder weitere Hilfen einstellen oder Ansprüche des Bedürftigen, die dieser gegen Dritte (z. B. Unterhalt oder Erbschaft) hat, auf sich überleiten.

Nach dem Nachrangprinzip ist der Sozialhilfeempfänger zunächst verpflichtet, ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen und Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. 

Ausgenommen ist nur sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):

  • kleine Barbeträge: z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für jede volljährige leistungsberechtige Person einheitlich 10.000 € festgesetzt
     
  • ein angemessenes Hausgrundstück: Voraussetzung ist, dass die Wohnung oder das Haus vom Hilfebedürftigen selbst genutzt wird. Ob ein Hausgrundstück „angemessen” ist, richtet sich u.a. nach der Anzahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Haus- und Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich Wohngebäudes.
     
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 €
     
  • Hausrat etc.

Auswirkungen

Abgesehen von den genannten Fällen des Schonvermögens kann daher der Sozialhilfeträger entweder auf sämtliches Vermögen des Menschen mit Behinderung zugreifen, wenn dieser das Vermögen im Wege des Erbfalles erlangt oder die Leistungen der Sozialhilfe einstellen.

Nun könnte man daran denken, dem Kind mit Behinderung nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Dann entsteht jedoch der Pflichtteilsanspruch, der ebenfalls vom Sozialhilfeträger für alles geltend gemacht werden kann, das über dem Schonvermögen von 10.000 € liegt. Darüber hinaus wollen viele Eltern ihrem Kind mit Behinderung ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern.

Vorsorge treffen: Vererben mit dem Behindertentestament

Ziel des Behindertentestamentes ist daher, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. 

Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.

Die Gestaltung eines Behindertentestamentes gehört zu den schwierigsten und komplexesten Gestaltungen der juristischen Erbrechtsberatung. Darüber hinaus bedarf es immer einer individuellen angepassten Regelung, ein „Standard-Behindertentestament“ gibt es nicht. 
Dennoch versuchen wir dich über wichtige Grundlagen zu informieren. In jedem Fall empfehlen wir für die Verfassung eines rechtmäßigen Behindertentestamtents das Aufsuchen eines Notars oder eines Anwaltes.

Das Behindertentestament will eine Gestaltung erreichen, die dem Menschen mit Behinderung eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Absicherung gewährt. In den Fällen, in denen die Höhe des Nachlasses nicht ausreicht, die Sozialhilfeleistungen dauerhaft zu ersetzen, lässt sich dieses Ziel einer zusätzlichen Absicherung des Hinterbliebenen nur dann verwirklichen, wenn dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass weitestgehend abgeschnitten wird.

Was ist ein Behindertentestament?

Es sind verschiedene erbrechtliche Gestaltungen überlegt worden, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen. Die mittlerweile klassische Lösung geht von einer Erbeinsetzung des Kindes mit Behinderung aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. 

Das Kind mit Behinderung wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenannten Vorerben eingesetzt (wobei zu klären ist, ob dieser nicht befreit, befreit oder teilweise befreit sein sollte). Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann. 

Als Nacherben können z. B. seine Geschwister, Verwandte oder auch eine Organisation der Behindertenhilfe eingesetzt werden. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Kindes mit Behinderung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine dem Menschen mit Behinderung besonders verbundene Person bestellt. Wichtig hierbei ist die Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Denn dieser soll ja dem Kind mit Behinderung die Annehmlichkeiten zukommen lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind. 

Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, etwa die Anordnung von Vermächtnissen für den Menschen mit Behinderung (etwa ein Wohnungsrecht in einem gemeinsamen Familienhaus).

Beispiel:

Das Ehepaar Müller hat zwei Kinder, Tanja und Alexander. Tanja hat eine Behinderung und lebt in einer Wohneinrichtung. Sie erhält Leistungen der Sozialhilfe. 
Den Eltern von Tanja ist es wichtig, dass Tanja auch nach ihrem Tod gut versorgt ist und genügend finanzielle Mittel hat, um z. B. mal in den Urlaub fahren zu können. Sie haben sich daher bei einem Anwalt beraten lassen und gemeinsam ein sogenanntes Behindertentestament erstellt. Dieses legt fest, dass im Fall des Versterbens einer bzw. beider Elternteile Tanja zum befreiten Vorerben eingesetzt wird. 

Ihr Bruder Alexander wird zum Nacherben eingesetzt, d.h. das Erbe der Eltern fällt nach Tanjas Tod ihrem Bruder Alexander zu. Zusätzlich haben die Eltern eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod von Tanja festgelegt und einen Testamentsvollstrecker sowie weitere Ersatztestamentsvollstrecker (als Nachfolger) benannt. 

Da Alexander bereits als rechtlicher Betreuer von Tanja festgelegt wurde und laut Gesetz der Testamentsvollstrecker durch den rechtlichen Betreuer kontrolliert werden soll, damit dieser auch wirklich im Sinne der Person mit Behinderung handelt, entscheiden sich die Eltern dafür, Tanjas Cousine Claudia als Testamentsvollstreckerin einzusetzen (alternativ hätten die Eltern auch einen zusätzlichen rechtlichen Betreuer für Tanja festlegen können, einen sogenannten Ergänzungsbetreuer. Dann könnte Alexander die Doppelfunktion des rechtlichen Betreuers und Testamentsvollstreckers ausführen. Alexander müsste in diesem Fall dem Ergänzungsbetreuer einmal jährlich über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Rechenschaft ablegen). 

Im Testament haben die Eltern auch festgelegt welche Aufgaben Claudia hat. So soll das Erbe ausschließlich für die Verbesserung von Tanjas Lebensqualität (also z. B. Urlaub, Hobbys, Hilfsmittel und Medikamente) eingesetzt werden, nicht für die Entlastung des Sozialhilfeträgers und nicht für die Kosten der rechtlichen Betreuung.

Das Kind mit Behinderung als nicht befreiter, befreiter und teilweise befreiter Vorerbe

Wird das Kind mit Behinderung als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, so kann es nur eingeschränkt über das ihm vererbte Vermögen verfügen. Es darf z. B. nicht frei über Grundstücke verfügen und Geldvermögen nur mündelsicher anlegen. Mündelsichere Anlagen sind Anlagen, bei denen ein Wertverlust so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. Sparbücher. Bei einer nicht befreiten Vorerbschaft darf das Erbe nicht zur Versorgung des Vorerben genutzt werden, sondern nur Erträge, die der Nachlass abwirft. Ziel der nicht befreiten Vorerbschaft ist, das Erbe für den Nacherben zu erhalten.

Bei einer befreiten Vorerbschaft ist der Vorerbe, also das Kind mit Behinderung, von den Schutzvorschriften gegenüber dem Nacherben befreit. Der Vorerbe kann in diesem Fall frei über Grundstücke verfügen und z. B. Geld in Aktien anlegen. Im Fall einer befreiten Vorerbschaft kann zur Versorgung des Vorerbens auch das Erbe genutzt werden. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger ebenfalls keinen Zugriff auf das Erbe.

Bei einer teilweise befreiten Vorerbschaft werden für das Vermögen unterschiedliche Regelungen festgelegt. So besteht z. B. gegenüber Grundstücken eine nicht befreite Vorerbschaft, gegenüber Geldvermögen ist der Vorerbe von den Schutzvorschriften jedoch befreit.

Worauf ist bei der Erstellung eines Testaments zu achten?

Bei der Testamentsgestaltung sind zwingende Formvorschriften einzuhalten. Ein Verstoß dagegen kann zur Ungültigkeit eines Testaments und damit zum Aufleben der gesetzlichen Erbfolge führen. 

Es gibt zwei Typen von Testamenten:

  • notarielles Testament
     
  • eigenhändiges Testament
     

Das notarielle Testament wird vor dem Notar gegen eine entsprechende Gebühr errichtet.

Das eigenhändige Testament kann durch die Erblasser handschriftlich selbst geschrieben und muss am Ende mit Ort, Datum und der eigenhändigen Unterschriften (Vor- und Nachname) der Erblasser versehen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist ausreichend, dass ein Ehegatte das Testament schreibt und beide Ehegatten jeweils am Ende mit Ort, Datum und ihrer eigenhändigen Unterschrift das Testament unterzeichnen.

Eine Verwendung von Computern führt zur Ungültigkeit des Testaments. Das eigenhändige Testament kann zu Hause oder beim zuständigen Amtsgericht des Wohnbezirkes gegen eine geringe Hinterlegungsgebühr verwahrt werden.

Hat ein Testament ein Verfallsdatum?

Generell ist ein abgefasstes Testament unbegrenzt gültig. Grundsätzlich kann eine Änderung der Rechtsprechung auch eine Änderung des Testaments erforderlich machen. Deshalb solltest Du dich regelmäßig informieren bzw. mit deinem Notar oder Anwalt Rücksprache halten, ob eine Änderung des Testaments notwendig ist.

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Nach § 60 SGB I bestehen Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Hilfeempfängers, also des Menschen mit Behinderung oder seines gesetzlichen Vertreters über seine finanziellen Verhältnisse. 

Eine Erbschaft, welche die Einkommens- und Vermögenslage des Menschen mit Behinderung verbessert, ist eine Tatsache, die für die Sozialhilfeleistung erheblich ist. Sie unterliegt daher der Mitteilungspflicht. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Hilfe mit Wirkung für die Vergangenheit führen und es kann dazu kommen, dass der Kostenträger die erbrachten Leistung rechtmäßig wieder zurückfordert.

Sollte ich zu einem Anwalt oder zu einem Notar gehen?

Sowohl bei einem Anwalt als auch bei einem Notar ist es möglich ein rechtskräftiges Behindertentestament erstellen zu lassen.
 
In Bayern verfügen alle Notare über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen, um ein Behindertentestament zu erstellen. Spezialisierte Anwälte gibt es hingegen weniger, wodurch die Auswahl bei Notaren deutlich größer ist. Wenn ein Anwalt einen Entwurf für ein Behindertentestament anfertigt, muss dieser danach handschriftlich von den Beteiligten abgeschrieben werden und es wird für ein handschriftliches Testament immer ein Erbschein benötigt, der unter Umständen sehr teuer sein kann. Für ein notarielles Testament wird kein Erbschein benötigt. 
Sowohl der Anwalt als auch der Notar erheben für die Erstellung des Behindertentestaments Gebühren. Während sich beide Gebühren nach dem Wert des Vermögens richten, sind Notargebühren im Vergleich zu Anwaltsgebühren in der Regel niedriger.

Wenn Du auf der Suche nach einem Notar oder Anwalt in deiner Nähe bist, kannst Du Anwälte über die Seite der Bundesrechtsanwaltskammer und Notare in ganz Bayern über die Seite des Bayerischen Notarvereins e.V. finden.

Checkliste Behindertentestament

Hier möchten wir dir nochmals die wichtigsten Punkte eines Behindertentestaments zusammenfassen. Diese solltest Du bei der Erstellung beachten bzw. das Behindertentestament anhand dieser Aspekte überprüfen:

  1. Wurde das Kind mit Behinderung sowohl für den Erbfall nach dem erstversterbenden Elternteil als auch für den Schlusserbfall (Versterben des zweiten Elternteils oder auch gleichzeitiges Versterben) als Vorerbe eingesetzt? Fehlt dies beispielsweise für den ersten Erbfall, könnte der Sozialhilfeträger den Pflichtteil des Kindes einfordern.  
     
  2. Ist der Erbteil bzw. die Erbquote des Kindes mit Behinderung deutlich höher als sein Pflichtteil? Wurde der Güterstand der Eltern dabei richtig berücksichtigt? Sind eventuelle lebzeitige Zuwendungen oder Schenkungen der Eltern bei der Bestimmung der erforderlichen Höhe der Erbquote des Kindes mit Behinderung berücksichtigt? Zuwendungen zu Lebzeiten können den Wert der Pflichtteilsansprüche des Kindes mit Behinderung so erhöhen, dass diese möglicherweise den Wert der Erbquote übersteigen und der Sozialhilfeträger zumindest einen Restpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche einfordern könnte.  
     
  3. Wurde Immobilienvermögen im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern bei der Testamentserstellung berücksichtigt?  
     
  4. Ist das Kind mit Behinderung als Vorerbe nicht befreit, befreit oder teilweise befreit eingesetzt? Wurden Nacherben und ausreichend Ersatznacherben benannt, so dass sichergestellt ist, dass in jedem Fall ein Nacherbe das Kind mit Behinderung überlebt? Sind nicht ausschließlich die Geschwister ohne Behinderung als Nacherben eingesetzt?  
     
  5. Wurde eine Regelung getroffen für den Fall, dass das Kind mit Behinderung vorverstirbt?  
     
  6. Wurde geregelt, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte nach dem Versterben des ersten Ehegatten das Testament noch abändern darf?  
     
  7. Ist eine auf die konkreten familiären und finanziellen Verhältnisse abgestimmte Teilungsanordnung enthalten? Ist geregelt, in welcher Form das Kind mit Behinderung seinen Erbteil erhält (z. B. in bar oder als Immobilienanteil)? Ansonsten droht u. U. eine langwierige und schwierige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.  
     
  8. Wird sowohl für den Erbfall nach dem Erstversterbenden als auch für den Schlusserbfall für den Erbteil des Kindes mit Behinderung Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet?
     
  9. Ist konkret festgelegt, für welche (sozialhilferechtlich nicht angreifbare) Zwecke und nach welchen Modalitäten der Testamentsvollstrecker die Erträgnisse des Kindes mit Behinderung zu verwenden hat? Sonst droht der Zugriff des Sozialhilfeträgers.  
     
  10. Wurde an eine Regelung gedacht, die es dem Kind mit Behinderung ermöglicht, zusätzlich zu den Erträgen seines Vorerbes erforderlichenfalls auch auf den Stamm seiner Erbschaft zuzugreifen?  
     
  11. Sind ausreichend Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker benannt und eine Vergütung für diese festgelegt?  
     
  12. Wurden Vorschläge für den Fall gemacht, dass eine Betreuung für das Kind erforderlich ist oder wird? Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund gemäß § 1776 Abs. 1 BGB benannt? Sind als Testamentsvollstrecker und als Betreuer bzw. Vormund unterschiedliche Personen vorgesehen?
     
  13. Besteht vorsorglich für den Fall, dass die Erbeinsetzung des Kindes mit Behinderung als Vorerbe (evtl. aufgrund Sittenwidrigkeit) unwirksam sein sollte, eine Ersatzerbeneinsetzung, wonach das Kind mit Behinderung nur seinen Pflichtteil erhält?
Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen