Rechtliche Betreuung

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Rechtliche Betreuung

Stand: 29.01.2024

Der 18. Geburtstag naht und damit auch viele Fragen rund um das Thema Erwachsenwerden. Eine Frage, die viele Eltern vor der Volljährigkeit ihrer Kinder mit Behinderung beschäftigt, ist die der rechtlichen Betreuung. Wir möchten dir daher im Folgenden die wichtigsten Informationen rund um das Thema rechtliche Betreuung geben.

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Braucht mein Kind einen Betreuer?

Mit dem 18. Geburtstag wird jeder Mensch volljährig und mit der Volljährigkeit erlischt automatisch die elterliche Sorge, selbstverständlich auch bei jungen Erwachsenen mit einer Behinderung. 

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Entscheidungen von der volljährigen Person ohne die Zustimmung der Eltern getroffen werden können. Es bedeutet auch, dass die Eltern, wenn sie nicht als rechtlicher Betreuer bestellt sind oder über eine gültige Vollmacht verfügen, keine wirksamen Willenserklärungen, Unterschriften, Handlungsaufträge usw. stellvertretend für ihr volljähriges Kind abgeben dürfen.

Mit Eintritt der Volljährigkeit erhält man jedoch nicht nur mehr Rechte. Die Volljährigkeit hat auch zur Folge, dass man sich nun selbst um seine eigenen Angelegenheiten kümmern muss und damit auch mehr Verantwortung trägt.

Ist der Volljährige z. B. aufgrund einer Behinderung (teilweise) nicht in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und seine Angelegenheiten selbst zu regeln, so muss ein gesetzlicher Vertreter, in diesem Fall ein rechtlicher Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden. 
Das wiederum können z. B. die Eltern (einzeln oder auch gemeinsam) sein, aber auch eine andere Person. Du als Elternteil kannst, musst aber nicht die Betreuung für dein volljähriges Kind übernehmen. Informiere dich jedoch im Vorfeld darüber, was es bedeutet die Betreuung deines Kindes zu übernehmen und auch was es bedeutet, wenn die Betreuung von einer anderen Person oder einem Berufsbetreuer übernommen wird. 

Die gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsrecht sind in den §§ 1814-1888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) festgehalten.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betreuer bestellt werden?

Die Voraussetzungen zur Bestellung eines Betreuers sind im § 1896 des BGB festgehalten. Diese Regelungen besagen, dass ein Betreuer nur bestellt werden kann, wenn dieser erforderlich ist und die betroffene Person sich aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausreichend selbst um ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann.

Die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine bevollmächtigte Person sich um die Angelegenheiten des Betroffenen kümmern kann oder andere Soziale Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Damit sind unter anderem soziale Dienste oder Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige und Bekannte gemeint.

Gegen den Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden. Gemeinsam mit dem Betroffenen wird nicht nur entschieden, ob es einen Betreuer gibt, sondern auch der Umfang der Betreuung wird, in Form eines Aufgabenkreises, mit dem Betroffenen festgelegt. Der Betreuer darf nur bei Aufgaben innerhalb dieses festgelegten Aufgabenkreises handeln. 

Weiterhin werden die Dauer der Betreuung und die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme mit dem Betroffenen besprochen.  

Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

Die Pflichten des Betreuers sind in § 1821 BGB geregelt.  

Der Betreuer wird zur Unterstützung des Betroffenen bestellt. Er ist laut Gesetz dazu verpflichtet, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten so zu erledigen, dass dieser sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Der Betreuer muss daher herausfinden welche Wünsche das sind. Durch regelmäßige persönliche Kontakte soll das sichergestellt werden. Ein ausschließlich telefonischer Kontakt ist nicht ausreichend. 
Wichtige Entscheidungen muss er vorher mit dem Betreuten besprechen und in Erfahrung bringen, was der Betreute will und was er nicht möchte. Diesen Wünschen muss der Betreuer entsprechen und den Betreuten dahingehend unterstützen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Dabei ist es unerheblich ob der Wunsch des Betreuten aus Sicht des Betreuers unvernünftig ist oder nicht. 
Der Betreuer hat kein Recht über den Kopf des Betreuten hinweg zu entscheiden, er darf sich nicht in alles einmischen und den Betreuten nicht bevormunden. Kommt der Betreuer seiner Pflicht nicht nach, muss der zuständige Rechtspfleger den Betreuten anhören und entsprechend mit Geboten und Verboten gegen den Betreuer einschreiten (§ 1862 BGB).

Er hat nur die Angelegenheiten zu regeln, die der Betreute selbst nicht selbst übernehmen kann und die das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) im Beschluss festgelegt hat (§ 1815 BGB) (innerhalb der sogenannten Aufgabenkreise). Der Betreute kann also trotz Betreuung in mehreren Bereichen eigene Entscheidungen treffen und seine Angelegenheiten selbst regeln, soweit er dazu in der Lage ist und solange er sich dadurch nicht selbst schadet. Wenn jedoch eine Gefahr für den Betreuten und sein Vermögen durch eigene Entscheidungen besteht, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet, dass der Betreute für bestimmte Entscheidungen immer die Zustimmung seines Betreuers benötigt. Der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die festgelegten Aufgabenbereiche und kann nicht gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden. Eine Ausnahme gibt es hier auch für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens und wenn der Betreute einen rechtlichen Vorteil durch seine Entscheidungen erhalten würde. In diesen Fällen wäre trotz eines Einwilligungsvorbehaltes keine Zustimmung des Betreuers notwendig.

Es gibt jedoch auch Entscheidungen die ausdrücklich angeordnet werden müssen. Die Bestellung eines Betreuers zum Begleichen von Rechnungen des Betreuten umfasst beispielsweise nicht automatisch das Öffnen von Briefen. Die Entscheidungen die ausdrücklich angeordnet werden müssen sind in § 1815 Abs. 2 BGB aufgeführt.

Die Bestellung eines Betreuers sagt zudem nichts über die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Betroffenen aus. Einem Betreuten ist es also nicht automatisch untersagt zu heiraten oder ein Testament zu verfassen. Ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, muss im Bedarfsfall gesondert festgestellt werden.

Zur Kontrolle der Betreuer müssen diese jährlich einen Bericht beim Gericht einreichen, aus dem hervorgeht, wie der Betreuer gehandelt hat. Das Gericht prüft daraufhin, ob das Handeln richtig und gut für den Betreuten war.

Eltern zählen zu den befreiten Betreuern. Diese sind für den jährlichen Bericht von einigen Pflichten befreit (§ 1859 BGB). Darunter fällt beispielsweise die Rechnungsbelegung. Was Eltern jedoch abgeben müssen, ist eine Übersicht des verwalteten Vermögens ihres Kindes. Das Betreuungsgericht kann auch bestimmen, dass diese Übersicht nicht jedes Jahr eingereicht werden muss. Dadurch muss höchstens alle 5 Jahre eine Übersicht eingereicht werden.

Wenn der Betreute verstirbt, erlischt nicht automatisch die Handlungsmöglichkeit des Betreuers. Der Betreuer kann dann immer noch im Rahmen der Aufgabenkreise, die ihm übertragen wurden, die Angelegenheiten des verstorbenen Regeln. Das gilt so lange, bis die Erben diese Angelegenheiten übernehmen können (§ 1874 Abs. 2 BGB). Es ist nicht die Aufgabe des Betreuers die Bestattung des Betreuten zu organisieren. Das ist Sache der Angehörigen, bzw. des Ordnungsamtes, wenn keine Angehörigen vorhanden sind.

Informationen zur Geschäftsfähigkeit und zu den Auswirkungen der Betreuung findest Du in der Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz.

Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Der zu Betreuende hat das Recht einen Betreuer vorzuschlagen. Der Richter hat diesem Wunsch zu entsprechen, wenn er dem Betroffenen nicht schadet und der Vorgeschlagene geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Auswahl und Bestellung des Betreuers ist in § 1816 BGB geregelt.

Macht der Betroffene keinen Vorschlag, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären und persönlichen Bindungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Sie stellen jedoch keinen absoluten Vorrang dar. Auch Eltern haben nicht automatisch das Recht zu Betreuern ihrer volljährigen Kinder bestellt zu werden. Sie haben jedoch auch nicht die Pflicht die Betreuung zu übernehmen.

Wenn der Betreute mit seinem Betreuer nicht zufrieden ist, kann er beim Betreuungsgericht einen neuen Betreuer vorschlagen. Wenn es sich dabei um eine Person handelt, die mindestens in gleicher weise geeignet ist die Betreuung zu übernehmen, dann kann das Gericht den derzeitigen durch den vorgeschlagenen Betreuer austauschen.

Der Betreute hat jederzeit das Recht, Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen, bzw. Beschwerde einzureichen.

Wer kann Betreuer werden?

Jeder Volljährige, der sich bereit erklärt und in der Lage dazu ist, kann rechtlicher Betreuer werden, solange er nicht selbst rechtlich betreut wird. Es gibt ehrenamtliche Betreuer (z. B. aus der Familie oder aus dem Bekanntenkreis) und Berufsbetreuer. Daneben können auch Mitarbeiter aus Betreuungsvereinen oder von Betreuungsbehörden zu Betreuern bestellt werden.

Berufliche Betreuer müssen sich darüber hinaus bei der für ihren Wohnsitz zuständige Betreuungsbehörde registrieren, persönlich geeignet und zuverlässig sein sowie eine ausreichende Sachkunde nachweisen.

Ehrenamtliche Betreuer müssen, wenn sie nicht mit dem Betreuten verwandt oder eine persönliche Bindung zu ihm haben, eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein oder hilfsweise mit einer Betreuungsbehörde abschließen. Der Betreuungsverein oder die Behörde unterstützen den ehrenamtlichen Betreuer daraufhin bei der Betreuung, indem sie ihn z.B. beraten, unterstützen, in die Aufgaben einführen und ihn fortbilden.

Ehrenamtliche Betreuer müssen zusätzlich bei der erstmaligen Bestellung als Betreuer ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, die beide nicht älter als 3 Jahre sind (§ 21 Abs. 2 BtOG).

Mitarbeiter aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder aus einer Wohneinrichtung, in welcher der Betroffene lebt, dürfen jedoch nicht zum Betreuer bestellt werden.

Die Regelungen hierzu finden sich im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Wie beantrage ich einen Betreuer?  

Die Betreuung muss beim Betreuungsgericht des Amtsgerichtes am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu Betreuenden angeregt werden. Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz findest Du eine alphabetische Auflistung der Amtsgerichte in Bayern mit Link zur jeweiligen Seite. Wende dich an das Amtsgericht deines Wohnortes, bzw. an jenes das für deinen Wohnort zuständig ist. Du kannst dazu auch die Online-Suchfunktion auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nutzen.

Die Anregung einer Betreuung kann grundsätzlich durch jede Person erfolgen (z. B. durch den Betroffenen selbst, durch die Eltern, Nachbarn, die Werkstattmitarbeiter, den Arzt, die Behörde). Wenn die Betreuung allein aufgrund einer körperlichen Behinderung oder Krankheit notwendig ist, muss der Antrag vom Betreuten eingereicht werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Betreute seinen freien Willen noch äußern kann, ansonsten kann den Antrag wiederum jede Person stellen. Ob eine Betreuung tatsächlich notwendig ist und in welchem Umfang, entscheidet der Betreuungsrichter.

Dazu holt sich der Richter ein Sachverständigengutachten ein, d.h. der Betroffene wird z. B. vom Gesundheitsamt eingeladen und dort untersucht. Außerdem spricht der Richter persönlich mit dem Betroffenen. Er versucht herauszufinden, wo bzw. in welchem Umfang der Betroffene Unterstützung durch einen Betreuer benötigt und wen er sich als Betreuer wünscht.

Das Betreuungsgericht kann die Betreuungsstelle beauftragen, einen Sozialbericht zu erstellen. Der Mitarbeiter der Betreuungsstelle wird in diesem Fall ein Gespräch mit dem Betroffenen und den Familienangehörigen führen.

Der Betreute wird in den Prozess so weit wie möglich mit einbezogen und über das Verfahren informiert. Auch wird er über die Dauer und die Auswirkungen der Betreuung informiert. Das Gericht kann einen Betreuer für 7 Jahre einsetzen. Nach den 7 Jahren erfolgt eine Prüfung, ob der Betreute noch einen Betreuer braucht. 

Zur Anregung einer Betreuung stellen viele Betreuungsgerichte oder Betreuungsstellen ein Formular zur Verfügung (gehe dazu auf die Seite deines Amtsgerichtes). Es genügt aber auch ein formloser Antrag.

Wie kann ich mir eine rechtliche Betreuung vorstellen?  

Wir haben dir hier einige Beispiele aufgelistet, die dir das Konzept der rechtlichen Betreuung in der Praxis veranschaulichen sollen:  

  • Ein junger Mensch mit einer geistigen Behinderung kommt mit seinem Geld nicht zurecht, bestellt aus Katalogen, obwohl er die Sachen nicht bezahlen kann und hat Schwierigkeiten beim Stellen/Verstehen/Ausfüllen/Unterschreiben von Anträgen. Der Betreuungsrichter kann einem Betreuer beispielsweise die Aufgabenbereiche „Führen eines Girokontos” und „Abschluss von Verträgen” zuweisen. Der Betreuer kann hier z. B. helfen, das Taschengeld einzuteilen oder einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Sollten nun jedoch aufgrund der Bestellungen Rechnungen per Post zugestellt werden, dann darf der Betreuer diese nicht öffnen, solange er nicht den Aufgabenbereich „Entgegennahme und Öffnen der Post“ zugewiesen bekommen hat. Obwohl er den Aufgabenbereich Vermögenssorge zugewiesen bekommen hat, muss er warten bis der Betreute den Brief öffnet, um die Rechnungen zu überweisen.
     
  • Ein Werkstattmitarbeiter mit Behinderung versteht den behandelnden Arzt nicht so gut, wenn es um eine Operation geht, oder er sieht nicht ein, warum er die verordneten Medikamente nehmen soll. Der Betreuungsrichter kann einen Betreuer bestellen für den Aufgabenbereich „Gesundheitsfürsorge”. Der Betreuer kann hier z. B. helfen, wenn es darum geht, eine Operation zur Entfernung der Mandeln vorzubereiten. Oder er kann eine Sozialstation beauftragen, welche die Medikamenteneinnahme überwacht. Ist der Betreute nur erkältet und kann alleine mit dem Arzt besprechen, was zu tun ist, hat sich der Betreuer nicht einzumischen.
     
  • Es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und dem volljährigen Kind mit Behinderung. Das erwachsene Kind mit Behinderung möchte mit der Werkstatt zur Sommerfreizeit fahren. Die Eltern verbieten dies jedoch unbegründeterweise. Der junge Mensch fühlt sich von den Eltern bevormundet und in seinen Rechten ungerechtfertigt eingeschränkt. Der Betreuungsrichter kann einen Betreuer bestellen mit den Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung” und „Personensorge”. In diesem Fall kann dann der Betreuer die Einwilligung zur Teilnahme an der Sommerfreizeit erteilen.
     
  • Ein Werkstattmitarbeiter fühlt sich von seinen Vorgesetzten ungerecht behandelt. Außerdem ist er der Meinung, dass er mehr Lohn verdienen müsse. Der Betreuungsrichter kann einen Betreuer bestellen mit den Aufgabenbereichen „Arbeitsplatzangelegenheiten” und „Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Arbeitgeber”. Damit kann der Betreuer nach Rücksprache mit dem Betreuten dessen Rechte gegenüber der Werkstatt geltend machen.

Darüber hinaus gibt es auch einige Aufgabenbereiche die nicht einfach in anderen Aufgabenbereichen enthalten sind. Sie müssen ausdrücklich vom Gericht angeordnet werden und sind im § 1815 Abs. 2 BGB festgelegt. Zu diesen Aufgabenbereichen zählen:

  • eine Unterbringung des Betreuten die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, beispielsweise die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung aufgrund von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung
     
  • eine freiheitsentziehende Maßnahmen, beispielsweise durch das zeitweise Einsperren in sogenannten Time-Out-Räumen oder das verabreichen von beruhigenden Medikamenten
     
  • die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland
     
  • die Bestimmung des Umgangs des Betreuten
     
  • die Entscheidung über die Telekommunikation und elektrischen Kommunikation des Betreuten, beispielsweise Anrufe, E-Mails oder Chat-Nachrichten
     
  • die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten

Welche Kosten entstehen?

Für die Feststellung einer rechtlichen Betreuung ist ein Gerichtsverfahren notwendig. Hier entstehen für den rechtlich Betreuten nur dann Kosten, wenn er ein Vermögen von über 25.000 € besitzt.

Für das Führen einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung können Betreuer eine Aufwandspauschale erhalten. Diese beträgt aktuell 425 € (§ 1878 Abs. 1 BGB) und für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 kann neben der Aufwandspauschale eine Inflationsausgleichssonderzahlung in Höhe von 24 € in Anspruch genommen werden. Zahlungspflichtig ist der Betreute. Außer der Betreute ist mittellos, da er nicht genug Einkommen erzielt und sein Vermögen 10.000 € nicht überschreitet. Dann muss die Pauschale beim zuständigen Amtsgericht geltend gemacht werden und wird von der Staatskasse ausgezahlt. Hierfür ist ein Antrag nötig. Die Pauschale beträgt jährlich 425 €. Der ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer hat aber die Wahl, ob die pauschale Aufwandsentschädigung geltend gemacht oder ob jede Aufwendung einzeln belegt und abgerechnet werden soll.

Die Kosten für einen Berufsbetreuer hängen von verschiedenen Kriterien ab, beispielsweise welche Vorbildung ein Berufsbetreuer hat (§ 4 VBVG), ob der rechtlich Betreute in einer stationären oder ambulanten Wohnform lebt oder ob dieser mittellos ist.

Die Kosten für einen Berufsbetreuer muss der Betreute auch nur dann selbst zahlen, wenn er mehr als 10.000 € Vermögen besitzt oder genug Einkommen erzielt (er also nicht mittellos ist).

Für die Kosten eines Berufsbetreuers muss der Betreute aber ausschließlich nur dann aufkommen, wenn er dazu in der Lage ist den gesamten Betrag zu zahlen. Er kann also nicht teilweise für die Kostenübernahme des Betreuers herangezogen werden (Prinzip: „Ganz oder gar nicht“).  Kann der Betreute die Kosten für den Berufsbetreuer nicht übernehmen, dann übernimmt auch hier die Staatskasse die Kosten. 

Ausführliche Informationen hierzu bekommst Du auch in der Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz.

Wer kann mir bei Fragen weiterhelfen?


Wenn Du Fragen rund um das Thema rechtliche Betreuung hast, kannst Du diese gerne in unserer Community stellen.

Beraten lassen kannst Du dich unter anderem bei Rechtspflegern der Betreuungsgerichte, in den Betreuungsbehörden bei Kreis- oder Stadtverwaltungen, EUTB-Stellen oder bei Betreuungsvereinen. Betreuungsvereine findest Du häufig bei Wohlfahrtsverbänden wie der Caritas, der Arbeiterwohlfahrt, der Lebenshilfe, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband oder dem Diakonischen Werk.

Ein Verzeichnis der Betreuungsvereine und deren Standorte in Bayern findest Du auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Weiterführende Informationen
  • Empfehlen möchten wir dir die Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz . Dort findest Du ausführlich alle wichtigen Informationen inklusive der notwendigen Formulare.
     
  • Auch der Familienratgeber.de informiert in mehreren Artikeln rund um das Thema rechtliche Betreuung.
     
  • Unterstützen können auch die EUTB-Stellen und Betreuungsstellen.
     
  • Beratung findest Du auch bei den Stellen der Offenen Hilfen und Betreuungsvereinen.
     
  • Auf der Seite des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen findest Du auch allgemeingültige Informationen für ehrenamtliche Betreuer
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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