Antragstellung

Antrag, Widerspruch, Klage

Antragstellung

Stand: 03.08.2023

Um eine bestimmte Sozialleistung zu erhalten, muss in der Regel ein Antrag gestellt werden. Im folgenden Fachbeitrag erfährst Du unter anderem wie eine Antragstellung abläuft, welche Besonderheiten es im Sozialrecht zu beachten gibt und an wen Du dich bei Fragen wenden kannst. Darüber hinaus erhältst Du noch weitere hilfreiche Tipps und Informationen.

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Wie sieht der Ablauf einer Antragsstellung aus?

In der Regel musst Du einen Antrag beim Sozialleistungsträger stellen, um eine bestimmte Leistung zu erhalten. Das nennt man auch Antragserfordernis.  

Wird deinem Antrag stattgeben, erhältst Du vom Sozialleistungsträger einen sogenannten Bewilligungsbescheid und die beantragte Leistung ist genehmigt.

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, erhältst Du einen ablehnenden Bescheid. Daraufhin kannst und solltest Du in jedem Fall Widerspruch einlegen. Alle wichtigen Informationen dazu bekommst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema “Widerspruch einlegen”.

Wichtig: Leistungen der Sozialhilfe (eine Ausnahme ist die Grundsicherung) sind von der Antragserfordernis ausgenommen. Es reicht demnach aus, wenn der Sozialhilfeträger von der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen Kenntnis hat. Da die Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst wurde, musst Du für Leistungen der Eingliederungshilfe einen Antrag stellen!

Wichtig zu beachten ist auch, dass Ansprüche auf Sozialleistungen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren (§ 45 SGB I).

Wo stelle ich meinen Antrag?

Du kannst einen Antrag auf Sozialleistungen bei jedem Sozialleistungsträger stellen. Wenn der Sozialleistungsträger nicht für die Leistungserbringung zuständig ist, muss dieser deinen Antrag an den zuständigen Sozialleistungsträger weiterleiten. Dein Antrag gilt trotzdem ab dem Moment als gestellt, an dem er beim ersten Sozialleistungsträger eingegangen ist (§ 16 SGB I Abs. 2)!  

Leistungen zur Teilhabe

Wenn Du dir nicht sicher bist, wer für die Erbringung der Teilhabeleistung zuständig ist, genügt hier ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger, auch wenn Leistungen von mehreren Leistungsträgern erbracht werden. Die Leistungsträger müssen untereinander klären, wer für die Leistungserbringung zuständig ist. Die Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger ist in den § 14,15 SGB IX geregelt.

Es gibt das sogenannte Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX), welches immer eingeleitet werden muss, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden. 

Das sogenannte Teilhabeplanverfahren findet nur statt, wenn mehrere Rehabilitationsträger für die Leistungserbringung zuständig sind oder Leistungen verschiedener Leistungsgruppen erforderlich sind.

In § 5 SGB IX sind die verschiedenen Leistungsgruppen definiert und in § 6 SGB IX kannst Du nachlesen, welche Rehabilitationsträger es gibt. Nähere Informationen zum Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren bekommst Du auch in unseren Fachbeiträgen zu den Themen “Was bedeutet Eingliederungshilfe?” und “Leistungen zur Teilhabe”.

Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es?

Es gibt mehrere Beratungsmöglichkeiten, die Du in Anspruch nehmen kannst und die dich bei einer Antragsstellung unterstützen können.

  • Sozialleistungsträger haben eine Auskunfts- und Beratungspflicht. Du kannst dich also schon im Vorfeld deines Antrages bei der Antragsstellung unterstützen lassen (§§ 14, 15 SGB I).
     
  • Besonders ist hier die Beratungs- und Unterstützungspflicht der Eingliederungshilfeträger zu nennen. Der Eingliederungshilfeträger ist dazu verpflichtet, die Beratung so zu gestalten, dass der leistungsberechtigte Mensch sie wahrnehmen kann. Außerdem kann eine von ihm gewählte Vertrauensperson an der Beratung teilnehmen. Einige beispielhafte Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe kannst Du im § 106 SGB IX nachlesen.
     
  • Zusätzlich gibt es noch weitere Anlaufstellen, an die Du dich wenden kannst. Beispielsweise gibt es öffentliche Beratungsstellen in deiner Gemeinde oder Beratungsstellen der Vereine und Verbände der Behindertenhilfe. Erkundige dich am besten, welche Beratungsstellen es bei dir in Nähe gibt. Hierfür kannst Du auch die Suchfunktion unserer Adressdatenbank verwenden.
     
  • Ein besonderes Beratungsangebot für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen ist die „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB). Diese unterstützen im Vorfeld eines Antrages, damit der Mensch mit Behinderung seinen Unterstützungsbedarf gut darstellen kann und beraten generell, welche Rehabilitations- und Teilhabeleistungen es gibt. Die Beratung ist kostenlos. Beratungsstellen in Bayern kannst Du unter anderem in unserer Adressdatenbank finden. Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet findest Du auf der Seite teilhabeberatung.de.
     
  • In Bayern gibt es regionale und überregionale Dienste der Offenen Behindertenarbeit (OBA), die teils spezielle Beratung anbieten. An diese kannst Du dich ebenfalls wenden. Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales findest Du die Kontaktdaten der Dienste in deiner Region und die der überregionalen Dienste.

Was muss ich bei einer Antragstellung beachten?

Bei der Antragstellung solltest Du unbedingt beachten:

  • Stelle jeden Antrag rechtzeitig
     
  • Begründe jeden Antrag so genau und so gut es geht
     
  • Stelle deinen Antrag am besten schriftlich und mach dir eine Kopie davon bzw. speichere deinen Antrag elektronisch (Sicherung von Nachweisen)
    Tipp: Du kannst deinen Antrag als Einschreiben mit Rückschein versenden
     
  • Bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung deines Antrags
     
  • Wenn der zuständige Leistungsträger noch weitere Informationen von dir benötigt, weil der Antrag nicht ganz vollständig war, dann musst Du  dem Leistungserbringer die fehlenden Informationen nachreichen, da dir sonst die Leistungen verwehrt oder entzogen werden können (§ 66 SGB I).

Was tun bei keiner Reaktion oder einem ablehnenden Bescheid?

Bei keiner Reaktion auf einen Bescheid hast Du unter bestimmen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Weitere Informationen erhältst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema “Klage erheben”

Wenn Du einen ablehnenden Bescheid bekommst, hast Du die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Lasse dich davon nicht verunsichern und lege in jedem Fall Widerspruch ein! Weitere Informationen erhältst Du in unserem Fachbeitrag “Widerspruch einlegen”

 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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