Widerspruch einlegen

Antrag, Widerspruch, Klage

Widerspruch einlegen

Stand: 03.08.2023

Du hast einen Antrag bei einem Sozialleistungsträger gestellt und hast einen ablehnenden Bescheid erhalten? Im folgenden Fachbeitrag erfährst, wann und wie Du einen Widerspruch einlegen kannst und bekommst weitere wichtige Informationen rund um das Thema Widerspruch.

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Wann kann Widerspruch eingelegt werden?

Widerspruch kann immer dann eingelegt werden, wenn ein Antrag ganz oder teilweise vom Sozialleistungsträger abgelehnt wird und man mit der Begründung nicht einverstanden ist.

Wenn Du also einen ablehnenden oder einen teilweise ablehnenden Bescheid erhalten hast, kannst Du gegen die Ablehnung der beantragten Sozialleistung Widerspruch einlegen.

Wichtig: Anträge auf Sozialleistungen werden aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Bist Du der Auffassung, dein Antrag wurde zu Unrecht abgelehnt, kannst Du Widerspruch einlegen - und solltest dies auch tun.  

Was muss beachtet werden?

Dem ablehnenden Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Im Bescheid findest Du die Frist und auch die Stelle, bei welcher der Widerspruch einlegt werden muss. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, kannst Du innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Jedoch solltest Du besser trotzdem innerhalb der angegebenen Frist (in der Regel ein Monat) den Widerspruch eingelegt haben.

Diese Punkte sollten beachtet werden:

  • Lege innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch ein! In der Regel gilt eine Frist von einem Monat. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, wird der Bescheid ansonsten rechtskräftig.
     
  • Damit die Frist auf jeden Fall eingehalten werden kann, besteht die Möglichkeit umgehend Widerspruch einzulegen, mit dem Hinweis die Begründung nachzureichen. 
     
  • Lege den Widerspruch schriftlich per Einschreiben ein. Eine E-Mail reicht hier nicht aus. In unserem Fachbeitrag "Musterschreiben" findest Du auch ein Muster für einen Widerspruch.
     
  • Fordere die Unterlagen vom Sozialleistungsträger an, damit Du auf die Begründungen eingehen und aufzeigen kannst, warum Du mit der Ablehnung nicht einverstanden bist. Frage in der intakt-Community nach. Oftmals können bereits gemachte Erfahrungen anderer Eltern dir weiterhelfen.
     

Im besten Fall reagiert der Sozialleistungsträger auf deinen Widerspruch mit einem sogenannten Abhilfebescheid und deine beantragte Leistung wird bewilligt.

Tipp: Wenn der Antrag nur teilweise abgelehnt wurde, dann kannst Du die bereits bewilligten Leistungen in Anspruch nehmen und nur gegen einen Teil des Bescheids Widerspruch einlegen.

Wichtig zu beachten ist auch, dass Ansprüche auf Sozialleistungen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren (§ 45 SGB I).

Was tun, wenn wieder ein ablehnender Bescheid kommt?

Der Sozialleistungsträger muss innerhalb von drei Monaten auf einen Widerspruch reagieren. Ist dies nicht der Fall, kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 2 SGG).  

Für den Fall, dass der Sozialleistungsträger deinen Antrag wiederum ablehnt, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht. Weitere Informationen findest Du in unserem Fachbeitrag zum Thema “Klage erheben”.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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