Hilfsmittel

Medizinische Versorgung

Hilfsmittel

Stand: 14.02.2024

Hilfsmittel können dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung besser am Alltag teilhaben können. Dabei können verschiedene Hilfsmittel in Betracht gezogen werden, die auf die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zugeschnitten sind. Im folgenden Fachbeitrag erhältst Du unter anderem Informationen darüber, welche Hilfsmittel es gibt, wer ein Hilfsmittel bekommen kann und wer die Kosten für Hilfsmittel übernimmt.

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Was sind Hilfsmittel?

Grundsätzlich ermöglichen Hilfsmittel und Unterstützungsmittel die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Lebensbereichen. Dies betrifft den Alltag, die Schulausbildung und die berufliche Tätigkeit. Oft sind Menschen mit Behinderungen auf diese Hilfsmittel angewiesen. Besonders wichtig sind Hilfsmittel bei der Entwicklung von Kindern mit Behinderungen, da sie oft für Therapien benötigt werden. Ohne diese Hilfsmittel könnten wichtige Entwicklungsmöglichkeiten verpasst werden, was zu weiteren Entwicklungsproblemen führen könnte.

Nachfolgend sind einige Beispiele für Hilfsmittel in verschiedenen Bereichen aufgeführt:

  • Hörhilfen
     
  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) für unter 18-Jährige,
     
  • Prothesen
     
  • Gegenstände zur Unterstützung der Mobilität (z.B. Rollatoren, Rollstühle)
     
  • Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmittel, Windeln), diese sind gesondert im § 40 Abs. 1 SGB XI festgeschrieben
     
  • orthopädische und
     
  • andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder die Einschränkungen durch einer Behinderung auszugleichen.

Wer ist der Leistungsträger?

Es gibt verschiedene Träger die für die Bereitstellung von Hilfsmittel zuständig sind. Im Grunde richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zweck des Hilfsmittels. Also weshalb es benötigt wird und was damit ausgeglichen werden soll. Konkret lassen sich Hilfsmittel nochmal nach „Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung“ im § 33 SGB V ff und „Hilfsmitteln zur Teilhabe“ in den § 47 SGB IX und § 84 SGB IX unterscheiden. Wenn mit dem Hilfsmittel die Teilhabe gefördert werden soll, so sind neben der Krankenkasse, unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, das Integrationsamt, das Sozialamt oder die Arbeitsagentur die möglichen Leistungsträger. 

Was umfasst die Leistung?

Die Leistung beschränkt sich nicht nur auf die Bereitstellung bzw. die Beschaffung des Hilfsmittels. Es sind auch notwendige Änderungen am Hilfsmittel, Ersatzbeschaffungen, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Reparatur und technische Kontrollen mit inbegriffen. Wenn dein Hilfsmittel repariert werden muss, dann ist die Stelle, über welche Du das Hilfsmittel bezogen hast dein Ansprechpartner. Hast Du dein Hilfsmittel beispielsweise von einem Sanitätshaus erhalten, dann musst Du dich für die Reparatur an das Sanitätshaus wenden.

Wichtig: Alltägliche Gebrauchsgegenstände, also Gegenstände die beispielsweise auch von Kindern ohne Behinderung täglich gebraucht werden (z. B. eine Matratze), gelten nicht als Hilfsmittel. 

Was sind alltägliche Gebrauchsgegenstände?

Alltägliche Gebrauchsgegenstände sind keine Hilfsmittel. Eine konkrete Liste an alltäglichen Gebrauchsgegenständen gibt es nicht. Wenn alle oder die meisten Menschen einen Gegenstand besitzen, unabhängig von einer Erkrankung oder Behinderung, dann kann man diesen Gegenstand als alltäglichen Gebrauchsgegenstand betrachten. Wenn er jedoch beispielsweise hauptsächlich dazu dient die Teilhabe eines Menschen mit Behinderung zu fördern, dann ist es nicht wichtig, ob die meisten Menschen diesen Gegenstand besitzen. Er ist dann kein alltägliches Gebrauchsmittel sondern ein Hilfsmittel. 

Wer übernimmt die Kosten?

Für Kinder mit Behinderung ist oftmals die gesetzliche Krankenversicherung für die Kostenübernahme der Hilfsmittel zuständig.  

Da es häufig nicht ganz einfach nachzuvollziehen ist, was nun als Hilfsmittel gilt und was nicht, gibt es ein Hilfsmittelverzeichnis auf der Seite des GKV Spitzenverbandes. In diesem sind Hilfsmittel – für die auch in der Regel die Kosten übernommen werden – aufgeführt. Du kannst dort außerdem gezielt nach Gegenständen suchen.

Das Hilfsmittelverzeichnis beinhaltet jedoch nicht alle Hilfsmittel. Im Einzelfall können auch Gegenstände als Hilfsmittel anerkannt werden, die dort (noch) nicht verzeichnet sind. 

Wenn Du dich für eine höherwertige Versorgung (z.B. eine andere Ausstattung des Hilfsmittels) entscheidest, die über das notwendige Maß hinausgeht, dann werden die Mehrkosten nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern müssen von dir selbst getragen werden.

Darüber hinaus kannst Du nur zwischen Hilfsmitteln von Herstellern wählen, mit denen deine Krankenkasse einen Vertrag über die Hilfsmittelversorgung geschlossen hat.

In unserem Fachbeitrag zum Thema “Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente” erhältst Du weitere Informationen. 

Wie bekommt mein Kind ein Hilfsmittel?

Ein Hilfsmittel kann von eurem Kinderarzt verordnet werden; d. h. der Kinderarzt stellt beispielsweise den Bedarf eines Hörgerätes bei deinem Kind fest und kann dieses verordnen. Diese Verordnung ist in der Regel nur beim erstmaligen Antrag notwendig

Generell ist es bei einer ärztlichen Verordnung wichtig, dass der Arzt das notwendige Hilfsmittel in der Verordnung so genau wie möglich beschreibt (z. B. Modell eines Rollstuhls). Das erleichtert oftmals die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. 

Sobald Du die Verordnung des Kinderarztes oder Arztes hast, kannst Du einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Bei der Antragstellung ist es nicht besonders wichtig, ob nun wirklich die Krankenkasse der Leistungsträger ist. Wenn sie es nicht ist, so ist sie verpflichtet deinen Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.

Wie lange muss ich auf das Hilfsmittel warten?

Dient das Hilfsmittel dem Ausgleich einer Behinderung, so hat die Krankenkasse maximal zwei Monate Zeit über die Bewilligung zu entscheiden. Eine Verlängerung des Zeitraums ist nur möglich, wenn die Krankenkasse Gründe für die Verzögerung nennt und einen genauen Tag angibt, an dem eine Entscheidung erfolgen wird. Sollte die Krankenkasse die Frist überschreiten und keine Gründe und ein genaues Datum angeben, so gilt das Hilfsmittel als genehmigt. Du kannst das Hilfsmittel dann vorerst auf eigene Kosten beschaffen und der Krankenkasse in Rechnung stellen, wenn für dich aus der ärztlichen Verordnung hervorgeht, dass das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 18 SGB IX).

Was ist wenn der Antrag abgelehnt wird?

Es ist gut möglich, dass dein Antrag auf ein Hilfsmittel von der Krankenkasse abgelehnt wird. Ein Drittel aller beantragten Hilfsmittel wird zunächst abgelehnt. Lass dich davon jedoch nicht entmutigen, denn eine Ablehnung durch die Krankenkasse bedeutet nicht, dass dein Kind das Hilfsmittel nicht benötigt und Du solltest deshalb unbedingt Widerspruch einlegen. Widerspruch kannst Du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem Du den Ablehnungsbescheid erhalten hast. Solltest Du daraufhin erneut einen Ablehnungsbescheid erhalten, dann kannst Du innerhalb eines Monats Klage erheben

Rechtliche Grundlagen

Die Hilfsmittelversorgung ist im Sozialgesetzbuch V und IX geregelt:

Im Vorfeld der Bewilligung eines Hilfsmittels kann es sein, dass geprüft wird, ob dein Kind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um die Arbeitsweise mit dem beantragten Hilfsmittel zu erlernen; beispielsweise den Umgang mit einem Talker. Diese Prüfung wird vom medizinischen Dienst durchgeführt.

Weiterführende Informationen

Für ein Kind mit Behinderung sind passende Hilfsmittel eine sehr hilfreiche Unterstützung im Leben. Daher ist es für dich als Elternteil wichtig, sich über die verschiedenen Hilfsmittel zu informieren, um die geeignetsten für dein Kind finden zu können. 

Quellenverzeichnis
Bildquellen