Pflegehilfsmittel

Pflegeversicherung

Pflegehilfsmittel

Stand: 14.02.2024

Um die häusliche Pflege von bedürftigen Personen zu erleichtern, können Pflegehilfsmittel eingesetzt werden. Diese können bei der Pflegekasse beantragt werden. In diesem Beitrag erhältst Du Informationen darüber, was unter Pflegehilfsmitteln verstanden wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Pflegehilfsmittel Du beispielsweise in Anspruch nehmen kannst.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person hat Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, also mindestens Pflegegrad 1.
     
  • Die Pflege findet zu Hause statt (häusliche Pflege).
     
  • Das Pflegehilfsmittel muss erforderlich sein

Leistungen

Eine Übersicht über Pflegehilfsmittel findest Du beim GKV-Spitzenverband im Hilfsmittelverzeichnis. Die Pflegehilfsmittel sind darin neben anderen Hilfsmitteln gesondert aufgeführt. Das Verzeichnis ist jedoch nicht bindend, d. h. es können auch Pflegehilfsmittel beantragt werden, die dort nicht gelistet sind.

Antrag

Du stellst den Antrag bei der Pflegekasse. 

Hinweis: Falls die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter noch ausstehen sollte, wird bereits die Empfehlung des Gutachters bezüglich der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln als Antrag gewertet, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. (§ § 18b Abs. 3).

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 40 SGB XI.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen (§ 40 SGB XI). Dies gilt, wenn diese Hilfsmittel nicht schon durch einen anderen Leistungsträger, wie Krankenkasse oder Sozialamt, gewährt werden müssen. 

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, welche die Pflege zu Hause (also die häusliche Pflege) unterstützen bzw. ermöglichen. Dabei unterscheidet man zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, technischen Pflegehilfsmitteln und digitalen Pflegeanwendungen.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind Hilfsmittel wie Windeln oder Einmalhandschuhe. Bei Verbrauchsmaterialien gilt folgende Regelung: Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (wenn diese die Krankenkasse nicht zahlt) werden monatlich bis zu einer Höhe von 40 € erstattet.

Technische Pflegehilfsmittel sind Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Hierzu gehören Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege, zur selbständigen Lebensführung und Mobilität sowie zur Linderung von Beschwerden. Bei technischen Hilfsmitteln gibt es für Volljährige eine Eigenbeteiligung von 10 % des Preises, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel können darüber hinaus auch leihweise zur Verfügung gestellt werden (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Wenn das der Fall ist, dann entfällt zwar eine Zuzahlung, doch es kann Leihgebühr anfallen. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Krankenkasse.

Digitale Pflegeanwendungen (kurz: DiPAs) sind z. B. Programme, welche von den Pflegebedürftigen im Internet oder auf dem Smartphone genutzt werden können, um z. B. einer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entgegenzuwirken (§ 40a SGB XI). Das kann beispielsweise durch eine App ermöglicht werden, die Menschen mit Demenz bei der Zubereitung von Essen detailliert Informationen zum Prozess liefert.Für die DiPAs werden Kosten von maximal 50 € pro Monat erstattet (§ 40b SGB XI).
 

Es gibt beispielsweise folgende Pflegehilfsmittel:

Zur Erleichterung der Pflege

  • Lifter zur Fremdbedienung
     
  • Pflegebetten
     
  • Pflegebettzubehör (Bettgalgen, Bettverkürzer, Aufrichthilfen)
     
  • spezielle Pflegeliegestühle
     
  • Lagerungshilfen
     
  • Umsetz-/Hebehilfen zur Fremdbedienung
     
  • Schieberollstühle, fremdbedienbare Elektrorollstühle und Zusatzantriebe zur Fremdbedienung
     
  • fremdbedienbare Treppensteighilfen
     

Zur Körperpflege/Hygiene

  • Hilfen zum Baden oder Duschen (Badelifter, Badewanneneinsätze, Sicherheitsgriffe)
     
  • Toilettenhilfen (Toilettensitzerhöhung, Toilettenstühle, Toilettenstützgestelle, Sicherheitsgriffe)
     
  • Produkte zur Betthygiene (Bettpfannen und Urinflaschen, Bettschutzeinlagen)
     
  • Patientenwaschsysteme
     

Zur Mobilität bzw. zur selbständigen Lebensführung

  • An-/Ausziehhilfen
     
  • Aufstehhilfen
     
  • Hilfen zum Verlassen und Aufsuchen der Wohnung, z. B. mobile Rampen
     
  • Notrufsysteme
     

Zur Linderung von Beschwerden

  • Fersenschützer/Ellenbogenschützer
     
  • Sitz-/Liegehilfen zur Linderung von Druckbeschwerden (Fellauflagen, Sitzkissen, Matratzenauflagen)
     
  • Lagerungsrollen
     
  • spezielle Wärme-/Kälteapplikationshilfen (Wärme- und Kältepackungen)
     

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

  • urinaufsaugende und -ableitende Produkte (z. B. Windelhose, Urinalkondom)
     
  • einmalverwendbare Bettschutzeinlagen
     
  • Schutzkleidung, wie Fingerling/Handschuh
     
  • Mundschutz

Ausführliche Informationen zu einzelnen Pflegehilfsmitteln findest Du auch auf der Seite rehadat-hilfsmittel.de. Dort findest Du ebenfalls die Adressen der Hersteller, genaue technische Spezifikationen der jeweiligen Produkte und weiterführende Informationen zur Finanzierung.

Was umfasst die Leistung?

Die Leistung beschränkt sich nicht nur auf die Bereitstellung bzw. die Beschaffung des Hilfsmittels. Es sind auch notwendige Änderungen am Hilfsmittel, Ersatzbeschaffungen, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Reparatur und technische Kontrollen mit inbegriffen. Wenn dein Hilfsmittel repariert werden muss, dann ist die Stelle, über welche Du das Hilfsmittel bezogen hast dein Ansprechpartner. Wenn dein Hilfsmittel repariert werden muss, dann ist die Stelle, über welche Du das Hilfsmittel bezogen hast dein Ansprechpartner. Hast Du dein Hilfsmittel beispielsweise von einem Sanitätshaus erhalten, dann musst Du dich für die Reparatur an das Sanitätshaus wenden.

Wichtig: Alltägliche Gebrauchsgegenstände, also Gegenstände die beispielsweise auch von Kindern ohne Behinderung täglich gebraucht werden (z. B. eine Matratze), gelten nicht als Hilfsmittel. 

In unserem Fachbeitrag zum Thema "Was sind Hilfsmittel?" kannst Du dich über die Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung informieren. 

Wie beantrage ich ein Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. 

Ein schriftlicher Antrag kann von der pflegebedürftigen Person direkt an ihre Pflegeversicherung gestellt werden. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht notwendig, jedoch kann es hilfreich sein, wenn die Notwendigkeit durch einen Arzt begründet wird.
In der Regel stellt jedoch der Medizinische Dienst, eine Pflegefachkraft, ein Sanitätshaus, ein spezialisierter Händler oder ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin den Antrag auf Pflegehilfsmittel für die pflegebedürftige Person.

Eine Pflegefachkraft kann eine Empfehlung für benötigte Hilfsmittel abgeben, die dann eine Verordnung des Arztes ersetzt. Die Empfehlung muss ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe nicht erneut durch den Medizinischen Dienst geprüft werden. Pflegefachkräfte von Pflegediensten können zum Beispiel eine solche Empfehlung ausstellen, etwa wenn sie den verpflichtenden Beratungsbesuch (nach § 37 Abs. 3 SGB XI) durchführen. 

Wenn der Pflegebedürftige mit der Empfehlung einverstanden ist, kann diese mit einem ausgefüllten Antrag an den Hilfsmittel-Leistungserbringer weitergeleitet werden. Der Hilfsmittel-Leistungserbringer kann beispielsweise ein Sanitätshaus sein. 

Wichtig zu wissen ist, dass die Empfehlung nicht älter als zwei Wochen sein darf. Der Hilfsmittel-Leistungserbringer stellt dann für die pflegebedürftige Person einen Leistungsantrag bei der Pflegekasse. In Ausnahmefällen können die pflegebedürftige Person oder die Pflegefachkraft den Antrag direkt an die Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Genehmigung der Leistung. Die Entscheidung muss sie innerhalb von 3 Wochen fällen. Geschieht dies nicht, gilt der Leistungsantrag automatisch als genehmigt. Wenn die Pflegekasse zusätzlich das Gutachten des Medizinischen Dienstes einholt, dann muss sie die versicherte Person hierüber informieren und die Frist beträgt dann 5 Wochen. 

Weitere Informationen findest Du in den Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß $ 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI (PDF-Download).

Wenn es unsicher ist, ob das gewünschte Hilfsmittel nun von der Pflegekasse oder Krankenkasse übernommen wird, sollte dennoch einfach ein Antrag gestellt werden. Ob nun die Pflegekasse oder die Krankenkasse für das Hilfsmittel zuständig ist, klären diese untereinander. Der Antrag wird dann an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Was gibt es noch zu beachten?

Für Pflegehilfsmittel gibt es sogenannte Festbeträge. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für ein Pflegehilfsmittel nur bis zu diesem Festbetrag. Alles was darüber hinaus geht muss der Versicherte selbst zahlen.

Kranken- und Pflegekassen haben darüber hinaus auch Vertragspartner über welche Versicherte die Hilfsmittel in der Regel beziehen müssen. Die Kassen müssen den Versicherten über diese Vertragspartner und Leistungsansprüche informieren.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://de.123rf.com/photo_36539040_hand-die-den-handlauf-im-bad-konzentrieren-sie-sich-auf-den-handlauf-.html?fromid=RVBpQmxFQk84ZnFJQmRhYjVnZmFEUT09