Pflegeversicherung
Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung
Stand: 17.01.2024
Manche Menschen mit Pflegebedarf werden in einer vollstationären Einrichtung, einem Pflegeheim, gepflegt. Für diese vollstationäre Pflege können Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden. Über die Voraussetzungen, die Höhe sowie den Umfang dieser Leistung informieren wir dich im folgenden Fachbeitrag.
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Im Überblick
Voraussetzungen
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
Leistungen
Die vollstationäre Pflege umfasst Leistungen bis max. 2.005 € pro Kalendermonat je nach Pflegegrad (Pflegegrad 2: 770 €, Pflegerad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 €, Pflegegrad 5: 2.005 €).
Antrag
Vollstationäre Pflege muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 43 SGB XI.
Was ist vollstationäre Pflege?
Vollstationäre Pflege umfasst die komplette Pflege eines pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim bzw. einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Davon zu unterscheiden ist die Pflege in einer besonderen Wohnform. Darüber informieren wir dich in unserem Fachbeitrag zum Thema „Pflege in besonderen Wohnformen".
Wer hat Anspruch auf vollstationäre Pflege?
Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf vollstationäre Pflege.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können einen Zuschuss von 125 € (Entlastungsbetrag) pro Kalendermonat für die vollstationäre Pflege erhalten.
Die vollstationäre Pflege kann nur in Einrichtungen erfolgen, die eine Zulassung der Pflegeversicherung nach § 71 Absatz 2 SGB XI haben.
Wie hoch sind die Leistungen der vollstationären Pflege?
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad.
Pro Kalendermonat stehen folgende Leistungen zur Verfügung:
- Pflegegrad 2: 770 €
- Pflegegrad 3: 1.262 €
- Pflegegrad 4: 1.775 €
- Pflegegrad 5: 2.005 €
Diese Leistungen umfassen:
- pflegebedingte Aufwendungen
- Aufwendungen für Betreuung
- Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die Kosten für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung übernimmt die Pflegeversicherung nicht. Diese sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu zahlen.
Muss ich einen Eigenanteil zahlen?
Wohnt die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Pflegeeinrichtung muss neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein sogenannter Eigenanteil von der pflegebedürftigen Person gezahlt werden. Der zu zahlende Eigenanteil ist von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlich, aber innerhalb der Einrichtung über alle Pflegegrade von 2 bis 5 gleich.
Das bedeutet: Auch wenn beim Betroffenen der Pflegeaufwand und damit der Pflegegrad steigt, so bleibt der Eigenanteil gleich hoch.
Vollstationär betreute pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil (§ 43c SGB XI). Der Zuschlag richtet sich allerdings nur an den zu leistenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in der Pflegeeinrichtung. Das heißt die Kosten für unter anderem die Unterkunft oder Verpflegung müssen weiterhin vollständig von der Pflegebedürftigen Person getragen werden.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich danach, wie lange die pflegebedürftige Person in der jeweiligen vollstationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.
Verweildauer in der Einrichtung | Prozentuale Absenkung des Eigenanteils |
erste 12 Monate | 15 % |
ab dem 13. Monat - 24. Monat | 30 % |
ab dem 25. Monat - 36. Monat | 50 % |
ab dem 37. Monat | 75 % |
Welche Leistungen können mit der vollstationären Pflege kombiniert werden?
Grundsätzlich können bei einer vollstationären Unterbringung der pflegebedürftigen Person keine häuslichen bzw. ambulanten oder teilstationären Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus.
Ausnahme: Verbringt die pflegebedürftige Person das Wochenende außerhalb der Einrichtung, z. B. zuhause, dann können für diesen Zeitraum Leistungen der häuslichen Pflege (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegehilfsmittel oder Kombinationsleistung) beantragt werden.
Weiterführende Informationen
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- ein Artikel zur Pflege im Heim auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
- auf der Seite Familienratgeber.de
Quellenverzeichnis
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. (Hrsg.) (2018). Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43c.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__72.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
Bildquellen
- https://de.123rf.com/photo_35024573_helfende-h%C3%A4nde-der-altenpflege-konzept.html?term=help&vti=lbk7smd621ffmtlo5x-1-73