Pflegeversicherung
Kombinationsleistung - wie funktioniert das eigentlich?
Stand: 13.06.2022
Pflegebedürftige Personen, die sich sowohl von ihren Angehörigen als auch von einem Pflegedienst pflegen lassen, können das Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren. Welche Voraussetzungen dafür gelten und wie beide Leistungen miteinander kombiniert werden dürfen, erfährst Du im folgenden Fachbeitrag.

Bildquelle: © gajus/ 123RF.com
Im Überblick
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
- Die pflegebedürftige Person lebt zuhause.
- Angehörige oder Ehrenamtliche und ein Pflegedienst übernehmen die Pflege.
Leistungen
Pflegesachleistung und Pflegegeld werden prozentual ausbezahlt, z. B. 70 % Pflegesachleistung und 30 % Pflegegeld. Gemeinsam ergeben die Leistungen 100 %. Die prozentuale Aufteilung ist auf sechs Monate festgelegt.
Antrag
Du stellst den Antrag bei der Pflegekasse.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 38 SGB XI.
Was ist eine Kombinationsleistung?
Übernehmen sowohl Angehörige oder Ehrenamtliche als auch ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person, dann können Pflegesachleistung und Pflegegeld miteinander kombiniert werden.
Dies ist z. B. dann sinnvoll, wenn der Höchstbetrag an Pflegesachleistungen, der bei einem bestimmten Pflegegrad zusteht, nicht ganz ausgeschöpft wird. Die pflegebedürftige Person nimmt die ihr zustehenden Pflegesachleistungen also nur teilweise in Anspruch. Der verbleibende prozentuale Anspruch kann dann als Pflegegeld beantragt werden.
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 stehen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 € zu. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst belaufen sich jedoch nur auf 954,10 €. Dies entspricht 70 % der zur Verfügung stehenden Leistungen. Die übrigen 30 % können daher als Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 3 stehen 545 € Pflegegeld zur Verfügung. 30 % dieser 545 € entsprechen damit 163,50 €.
In dem Beispiel kann die pflegebedürftige Person also beide Leistungen kombinieren und erhält dann 70 % Pflegesachleistungen (= 954,10 €) und 30 % Pflegegeld (= 163,50 €). Beide Leistungen dürfen gemeinsam max. 100 % ergeben.
Hinweis: Diese prozentuale Aufteilung ist auf sechs Monate festgelegt, die pflegebedürftige Person ist für diesen Zeitraum an die von ihr angegebene Aufteilung gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Verhältnisse deutlich verändern.
In unseren Fachbeiträgen zum Thema „Pflegegeld“ und zum Thema „Pflegesachleistungen“ erhältst Du weitere ausführliche Informationen zu diesen beiden Leistungen der Pflegeversicherung.
Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistung?
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher können Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen und haben damit auch die Möglichkeit beide Leistungen miteinander zu kombinieren. Voraussetzung neben dem Pflegegrad ist zudem, dass die pflegebedürftige Person nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer besonderen Wohnform lebt.
Wohnt die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung, gibt es jedoch die Möglichkeit, für die Tage, an denen die pflegebedürftige Person nicht in der Einrichtung ist und z. B. zuhause gepflegt wird, Pflegegeld zu beantragen. Für diese Tage kann anteilig ungekürztes Pflegegeld beantragt werden. Pro Tag (An- und Abreise gelten als volle Tage) stehen Leistungsberechtigten dann 1/30 des Pflegegeldbetrages des jeweiligen Pflegegrades zu.
Zudem wird während einer Kurzzeitpflege das Pflegegeld bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und bei einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe weiter ausbezahlt. D. h. während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erhält die pflegebedürftige Person für einen bestimmten Zeitraum weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes.
In unseren Fachbeiträgen zum Thema „Kurzzeitpflege“ und zum Thema „Verhinderungspflege“ erhältst Du weitere ausführliche Informationen zu diesen beiden Leistungen der Pflegeversicherung.
Weiterführende Informationen
- auf der Website betanet.de und deren Pflege-Ratgeber
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es" des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
- auf der Seite Familienratgeber.de
Quellenverzeichnis
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. (Hrsg.) (2018). Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag.
- https://www.betanet.de/kombinationsleistung.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
Bildquellen
- https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/kombination.html?oriSearch=kombination+pflege&sti=nyf39a7anc02gi9x3h|&mediapopup=40060001