Kombinationsleistung - wie funktioniert das eigentlich?

Pflegeversicherung

Kombinationsleistung - wie funktioniert das eigentlich?

Stand: 12.03.2024

Pflegebedürftige Personen, die sowohl von ihren Angehörigen als auch von einem Pflegedienst gepflegt werden, können das Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren. Zusammengenommen werden diese Leistungen als Kombinationsleistung bezeichnet. Welche Voraussetzungen dafür gelten und wie beide Leistungen miteinander kombiniert werden dürfen, erfährst Du im folgenden Fachbeitrag.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
     
  • Die pflegebedürftige Person lebt zuhause.
     
  • Angehörige oder Ehrenamtliche und ein Pflegedienst übernehmen die Pflege.

Leistungen

Pflegesachleistung und Pflegegeld werden prozentual ausbezahlt, beispielsweise 70 % Pflegesachleistung und 30 % Pflegegeld. Gemeinsam ergeben die Leistungen 100 %. Die prozentuale Aufteilung ist auf sechs Monate festgelegt.

Antrag

Du stellst den Antrag bei der Pflegekasse. 

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 38 SGB XI

Was ist eine Kombinationsleistung?

Übernehmen sowohl Angehörige oder Ehrenamtliche als auch ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person, dann können Pflegesachleistung und Pflegegeld miteinander kombiniert werden. 

Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Höchstbetrag an Pflegesachleistungen, der bei einem bestimmten Pflegegrad zusteht, nicht ganz ausgeschöpft wird. Die pflegebedürftige Person nimmt die ihr zustehenden Pflegesachleistungen also nur teilweise in Anspruch. Der verbleibende prozentuale Anspruch kann dann als Pflegegeld beantragt werden.

Beispiel: Bei Pflegegrad 3 stehen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 € zu. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst belaufen sich jedoch nur auf 1.002,40 €. Das entspricht 70 % der zur Verfügung stehenden Leistungen. Die übrigen 30 % können daher als Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 3 stehen 573 € Pflegegeld zur Verfügung. 30 % der 573 € entsprechen damit 171,90 €. 

In dem Beispiel kann die pflegebedürftige Person also beide Leistungen kombinieren und erhält dann 70 % Pflegesachleistungen (= 1.002,40 €) und 30 % Pflegegeld (= 171,90 €). Beide Leistungen dürfen gemeinsam höchstens 100 % ergeben.

Hinweis: Diese prozentuale Aufteilung ist auf sechs Monate festgelegt, die pflegebedürftige Person ist für diesen Zeitraum an die von ihr angegebene Aufteilung gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Lebensverhältnisse deutlich verändern.

In unseren Fachbeiträgen zum Thema „Pflegegeld“ und zum Thema „Pflegesachleistungen“ erhältst Du weitere Informationen zu beiden Leistungen der Pflegeversicherung. 

Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistung?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher können Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen und haben damit auch die Möglichkeit beide Leistungen miteinander zu kombinieren. Voraussetzung neben dem Pflegegrad ist zudem, dass die pflegebedürftige Person nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer besonderen Wohnform lebt. 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/kombination.html?oriSearch=kombination+pflege&sti=nyf39a7anc02gi9x3h|&mediapopup=40060001
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