Pflegeversicherung
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Stand: 11.03.2024
Im nachfolgenden Fachbeitrag informieren wir dich über weitere Leistungen der Pflegeversicherung, wie „Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen“, „Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen“, „Zuschuss zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen“, „Leistungen des Persönlichen Budgets“ und „Sterbebegleitung“.
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Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Voraussetzungen
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 1 und wird in einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut.
Leistung
Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über das eigentliche Maß an Versorgung hinausgeht, das für die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit in der Regel angesetzt wird. Diese zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist für die pflegebedürftige Person kostenfrei und wird vollständig von der Pflegeversicherung übernommen. Darunter kannst Du dir vorstellen, dass eine zusätzliche Betreuungskraft zusätzlich für bis zu 20 weitere Anspruchsberechtigte zuständig ist und diese beispielsweise bei Freizeitaktivitäten unterstützt. Pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten werden weiterhin vom Pflegepersonal übernommen.
Antrag
Es muss ein Antrag für den Zuschlag nach § 43b SGB XI bei der Pflegekasse gestellt werden.
Für Pflegebedürftige, die bereits vor dem 01.01.2017 den Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI (frühere Regelung des heutigen § 43b SGB XI) erhalten haben, ist eine gesonderte Antragstellung nicht nötig.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 43b SGB XI.
Weitere Informationen
Auf der Seite des GKV Spitzenverbandes oder des Bundesgesundheitsministeriums.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Voraussetzungen
- Die Wohngruppe besteht aus mindestens 3 und maximal zwölf Personen.
- Mindestens 3 der Personen sind pflegebedürftig (d.h. mindestens Pflegegrad 1).
- Die gemeinsame Wohnung dient dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
- Die Mitglieder der Wohngruppe beziehen eine der folgenden Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Angebote zur Unterstützung im Alltag oder Entlastungsbetrag.
- Die Mitglieder der Wohngruppe haben eine Person mit der Unterstützung im Haushalt und/oder allgemeinen organisatorischen Aufgaben beauftragt.
- Es liegt weder eine teilstationäre noch vollstationäre Form der Versorgung vor. Die Versorgung der Wohngruppe wird durch die aktive Einbindung eigener Ressourcen und des sozialen Umfelds sichergestellt.
Leistung
- Die pflegebedürftigen Personen erhalten einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich.
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Medizinische Dienst (MD) feststellt, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Antrag
Die Leistung muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 38a SGB XI.
Weitere Informationen
- Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums Alternative Wohnformen
Zuschuss zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person ist an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt.
- Sie hat Anspruch auf Leistungen nach § 38a SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen).
Leistung
- Die pflegebedürftige Person erhält zusätzlich zu dem Betrag von 4.000 € (bei einer Wohngruppe maximal 16.000 €) nach § 40 Absatz 4 SGB XI für die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
- Für die Gründung ambulanter Wohngruppen gibt es einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 € für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung (bei einer Wohngruppe maximal 10.000 €)
- Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten werden die Beiträge anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Antrag
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Die Umgestaltungsmaßnahme kann bereits vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.
- Die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI ist auf eine Gesamtfördersumme von 30 Millionen Euro festgelegt. Sobald diese Summe erreicht wurde erlischt der Anspruch.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 28 Absatz 1b SGB XI und § 45e SGB XI.
Weitere Informationen
- Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen & Alternative Wohnformen
Pflegeleistungen als Persönliches Budget
Voraussetzungen
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
Leistung
Pflegebedürftige Personen können folgende Leistungen der Pflegeversicherung in Form eines Persönlichen Budgets erhalten: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Tages- und Nachtpflege. Bei der Kombinationsleistung kann nur das Pflegegeld als Geldleistung in Anspruch genommen werden. Anstelle der Sachleistungen (Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel) werden beispielsweise Gutscheine ausgestellt, die dann bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen werden können.
Antrag
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 35a SGB XI und § 29 SGB IX.
Weitere Informationen
- Unser Fachbeitrag zum Thema "Persönliches Budget"
- Auf der Seite von Einfach teilhaben: Persönliches Budget
Sterbebegleitung
Die Sterbebegleitung ist seit 1. Januar 2017 ausdrücklich Bestandteil der pflegerischen Versorgung.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 28 Absatz 4 SGB XI und § 75 Absatz 2 SGB XI.
Weitere Informationen
- Auf der Seite des Ambulanten Kinderhospizes in München
- Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Weiterführende Informationen
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
- auf der Seite Familienratgeber.de
Quellenverzeichnis
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/zusaetzliche-leistungen-fuer-wohngruppen.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
- http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Finanz_Leistungen/Pers_Budget/pers_budget_node.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
- https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/685-wohngruppenzuschlag.html
- https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/716-zusaetzliche-betreuung-aktivierung-stationaere-einrichtungen.html
Bildquellen
- https://de.123rf.com/photo_102021931_hand-arranging-wood-block-stacking-with-icon-healthcare-medical-insurance-for-your-health-concept.html?term=care%2Binsurance&vti=lhhdiskeugrd3y2c0b-1-10