Tages- und Nachtpflege

Pflegeversicherung

Tages- und Nachtpflege

Stand: 08.03.2024

Viele pflegebedürftige Personen werden in ihrer häuslichen Umgebung von Angehörigen oder professionellen Pflegefachkräften gepflegt. Kann diese Pflege nicht im erforderlichem Umfang erbracht werden oder wird eine zusätzliche Unterstützung benötigt, können pflegebedürftige Personen teilstationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehört die Tages- und Nachtpflege. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, welche Leistungen die Tages- und Nachtpflege umfasst und mit welchen weiteren Leistungen der Pflegeversicherung sie kombiniert werden kann erfährst Du im Folgenden.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Sie lebt nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung oder besonderen Wohnform, sondern wird im häuslichen Umfeld gepflegt.

Leistungen

Die Tages- und Nachtpflege umfasst Leistungen bis max. 1.995 € pro Kalendermonat je nach Pflegegrad (Pflegegrad 2: 689 €, Pflegerad 3: 1.298 €, Pflegegrad 4: 1.612 €, Pflegegrad 5: 1.995 €).

Antrag

Tages- und Nachtpflege muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 41 SGB XI

Was ist Tages- und Nachtpflege?

Bei der Tages- und Nachtpflege können pflegebedürftige Personen, die sonst zuhause gepflegt werden, stundenweise tagsüber oder über Nacht in einer Einrichtung gepflegt werden. Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Leistung der Pflegeversicherung mit dem Ziel, Angehörige in der Pflege zu entlasten, sodass die pflegebedürftige Person weiterhin zuhause gepflegt werden kann.

Tagespflegeeinrichtungen dienen der Betreuung und Pflege tagsüber. Die pflegebedürftige Person schläft zuhause. Die Angehörigen können dadurch tagsüber eigenen Verpflichtungen nachgehen.

Nachtpflegeeinrichtungen dienen der Betreuung und Pflege in der Nacht. Die pflegebedürftige Person lebt tagsüber zuhause. In der Nacht wird sie in der Einrichtung gepflegt. Diese Leistung entlastet insbesondere Angehörige, die Personen mit einem gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus pflegen.

Wer hat Anspruch auf Tages- und Nachtpflege?

Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder eine zusätzliche Unterstützung benötigt wird, sodass teilstationäre Leistungen erforderlich sind.

Die Tages- und Nachtpflege kann nur in Einrichtungen erfolgen, die eine Zulassung der Pflegeversicherung nach § 71 Absatz 2 SGB XI haben. Ansonsten kann es sein, dass nicht alle Kosten erstattet werden.

Wie hoch sind die Leistungen der Tages- und Nachtpflege?

Die Höhe der Leistungen der Tages- und Nachtpflege richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, sie können jedoch den Entlastungsbetrag von 125 € pro Kalendermonat nutzen. 

Für die Pflegegrade 2-5 stehen folgenden Beträge pro Kalendermonat zur Verfügung:

  • Pflegegrad 2: 689 €
     
  • Pflegegrad 3: 1.298 €
     
  • Pflegegrad 4: 1.612 €
     
  • Pflegegrad 5: 1.995 €
     

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege umfassen:

  • notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück
     
  • pflegebedingte Aufwendungen
     
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
     
  • Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
     

Nicht enthalten sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Diese müssen von der pflegebedürftigen Person selbst bezahlt werden. 
Erkundige dich am besten bei der jeweiligen Einrichtung, wie hoch die Kosten sind.

Welche Leistungen können mit der Tages- und Nachtpflege kombiniert werden?

Da es sich bei der Tages- und Nachtpflege um eine teilstationäre Leistung (Leistung der häuslichen Pflege) handelt, kann sie mit ambulanten Leistungen wie beispielsweise dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung oder mit der Kombinationsleistung kombiniert werden (§ 41 Absatz 3 SGB XI). Die Tages- und Nachtpflege wird dabei nicht auf das Pflegegeld oder die Sachleistung angerechnet, sondern steht zusätzlich zur Verfügung. 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://www.istockphoto.com/de/foto/paar-h%C3%A4nde-w%C3%A4hrend-des-sonnenuntergangs-gm1053564580-281489787