Pflegeversicherung
Entlastungsbetrag - was ist das eigentlich?
Stand: 17.01.2025
Pflegebedürftige Personen können zur Unterstützung ihrer häuslichen Pflege einen Geldbetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag, beantragen. Im nachfolgenden Fachbeitrag bekommst Du Informationen darüber, was man unter dieser Leistung versteht, wer Anspruch darauf hat und wie Du den Entlastungsbetrag nutzen kannst.
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Im Überblick
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, also mindestens Pflegegrad 1.
- Die Pflege findet zuhause statt (häusliche Pflege).
Leistungen
Der Entlastungsbetrag beträgt höchstens 131 € monatlich. Nicht beanspruchte Leistungen können in den Folgemonaten genutzt werden.
Antrag
Die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen werden bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten bis höchstens 131 € pro Monat.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 45b SGB XI.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein Geldbetrag von maximal 131 € pro Monat zur Unterstützung der Pflege zuhause sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für die Erstattung von:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Pflegesachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Modul 4). Was alles unter das Modul 4 fällt, kannst Du in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (PDF-Download) nachlesen.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI (die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein!)
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Für Personen mit mindestens Pflegegrad 1, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, wird auf Antrag ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich erstattet. Die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen werden bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten bis maximal 131 € pro Monat.
Sollten die 131 € pro Monat nicht ausreichen, so ist es möglich (bei Personen mit mindestens Pflegegrad 2) bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dies ist seit dem 01.01.2022 ohne einen Antrag möglich.
Der Entlastungsbetrag kann innerhalb eines Kalenderjahres bis zum Ende des nächsten Kalenderhalbjahres übertragen werden. Es empfiehlt sich, am Jahresanfang bei der Pflegekasse die Höhe des Übertrages aus dem Vorjahr zu erfragen.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag kann nicht im Voraus in Anspruch genommen oder für mehrere Monate im Voraus verbraucht werden. Es handelt sich um eine monatlich beanspruchbare Leistung, die aber nicht jeden Monat neu beantragt werden muss. Nicht aufgebrauchte Leistungen werden in den nächsten Monat übertragen und summieren sich.
Wird der Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen verrechnet?
Nein, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person zwar in einem Wohnheim (vollstationär) wohnt, aber einen Urlaub oder ein Wochenende im häuslichen Umfeld verbringt.
Weiterführende Informationen
- Beratung zu allen Themen rund um Pflege leisten die Pflegestützpunkte in Bayern. Eine Auflistung findest Du auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
Quellenverzeichnis
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. (Hrsg.) (2018). Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag.
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/19-05-20_NBI_Pflegebeduerftigkeit_Fach-Info.pdf
Bildquellen
- https://stock.adobe.com/de/images/entlastung-auf-einem-zettel/244608992?asset_id=244608992