Pflegeversicherung
Entlastungsbetrag - was ist das eigentlich?
Stand: 02.08.2022
Pflegebedürftige Personen können zur Unterstützung ihrer Pflege zuhause einen sogenannten Entlastungsbetrag beantragen. Im nachfolgenden Fachbeitrag bekommst Du Informationen darüber, was man unter dieser Leistung versteht, wer Anspruch darauf hat und wie Du den Entlastungsbetrag nutzen kannst.

Bildquelle: © Eigens - stock.adobe.com
AKTUELLER HINWEIS - Aufgrund der Coronapandemie haben sich im Bereich der Pflege zeitlich begrenzte Änderungen ergeben:
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 31.12.2022 den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 € pro Monat auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um durch Corona entstandene Versorgungsengpässe auszugleichen (§ 150 Abs. 5b SGB XI).
Im Überblick
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, also mindestens Pflegegrad 1.
- Die Pflege findet zuhause statt (häusliche Pflege).
Leistungen
Der Entlastungsbetrag beträgt maximal 125 € monatlich. Nicht beanspruchte Leistungen können in den Folgemonaten genommen werden.
Antrag
Die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen werden bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten bis maximal 125 € pro Monat.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 45b SGB XI.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein Geldbetrag von maximal 125 € pro Monat zur Unterstützung der Pflege zuhause sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person. Er ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungsleistungen (zBL).
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für die Erstattung von:
-
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
-
Leistungen der Kurzzeitpflege
-
Pflegesachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Modul 4)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI (die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein!)
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Für Personen mit mindestens Pflegegrad 1, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, wird auf Antrag ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich erstattet. Die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen werden bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten bis maximal 125 € pro Monat.
Sollten die 125 € pro Monat nicht ausreichen, so ist es möglich (bei Personen mit mindestens Pflegegrad 2) bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln (§45a SGB XI). Dies ist seit dem 01.01.2022 ohne einen Antrag möglich.
Der Entlastungsbetrag kann innerhalb eines Kalenderjahres bis zum Ende des nächsten Kalenderhalbjahres übertragen werden. Es empfiehlt sich, am Jahresanfang bei der Pflegekasse die Höhe des Übertrages aus dem Vorjahr zu erfragen.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag kann nicht im Voraus abgegriffen oder für mehrere Monate im Voraus verbraucht werden. Es handelt sich um eine monatlich beanspruchbare Leistung, sie braucht aber nicht jeden Monat neu beantragt werden.
Wird der Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen verrechnet?
Nein, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person zwar vollstationär in einem Wohnheim wohnt, aber einen Urlaub oder ein Wochenende im häuslichen Umfeld verbringt.
Weiterführende Informationen
- auf der Website betanet.de und deren Pflege-Ratgeber
- im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
-
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
- in der Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
- im Ratgeber „Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe
- auf den Seiten des Familienratgeber.de
Quellenverzeichnis
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. (Hrsg.) (2018). Recht auf Teilhabe. Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung. Lebenshilfe-Verlag.
- https://www.betanet.de/entlastungsbetrag.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html
- https://bvkm.de/wp-content/uploads/FINAL_2018_Mein-Kind-ist-behindert_Stand_23_3_2018.pdf
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
Bildquellen
- https://stock.adobe.com/de/images/entlastung-auf-einem-zettel/244608992?asset_id=244608992