Was ist Kurzzeitpflege?

Pflegeversicherung

Was ist Kurzzeitpflege?

Stand: 02.07.2025

Bei einer Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung gepflegt. Die Kurzzeitpflege kann für Eltern eines Kindes mit Behinderung eine Möglichkeit sein, zeitweise entlastet zu werden. Wie Du die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen kannst, welche Voraussetzungen es gibt, was der Gemeinsame Jahresbetrag ist und welche Leistungen die Kurzzeitpflege umfasst, erfährst Du in diesem Fachbeitrag.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Die häusliche oder teilstationäre Pflege ist vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich.

Leistungen

Es steht ein Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € (Stand: 2025) für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung (§ 42a SGB XI).

Antrag

Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 42 SGB XI.

Was ist Kurzzeitpflege?

In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann eine Kurzzeitpflege für die pflegebedürftige Person organisiert werden. In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt (beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt).

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können Kurzzeitpflege in Ausnahmesituationen beantragen. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht übergangsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
     
  • in Krisensituationen oder
     
  • wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder es einen erhöhten Pflegeaufwand gibt, der zuhause nicht geleistet werden kann.

Es muss ebenfalls die Vorversicherungszeit der pflegebedürftigen Person erfüllt sein. Die pflegebedürftige Person muss dafür in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei Kindern ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.

Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeitpflege?

Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens 8 Wochen bis zu der maximalen Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages von 3.539 € erbracht. 

Die Leistungen der Kurzzeitpflege umfassen

  • Grundpflege
     
  • medizinische Behandlungspflege
     
  • soziale Betreuung

Wo kann die Kurzzeitpflege erbracht werden?

In der Regel erfolgt die Kurzzeitpflege für Kinder mit Behinderung in speziellen Kurzzeiteinrichtungen.
Wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten stationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung und anderen geeigneten stationären Einrichtungen erfolgen.

Welche Kosten entstehen?

Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden von den Leistungen zur Kurzzeitpflege nicht abgedeckt. Empfänger des Entlastungsbetrages können diesen zur teilweisen Deckung dieser Kosten oder zur Verlängerung der Kurzzeitpflege nutzen.

Verfallen nicht genutzte Leistungen der Kurzzeitpflege?

Eine Übertragung nicht genutzter Leistungen der Kurzzeitpflege beziehungsweise des Gemeinsamen Jahresbetrages in das neue Jahr ist nicht möglich. Sie verfallen immer zum 31.12. eines Jahres.

Wird während der Kurzzeitpflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen im Jahr weitergezahlt.

Beispiel: 
Die pflegebedürftige Person wird für 15 Tage in einer Kurzzeiteinrichtung gepflegt. Die pflegebedürftige Person hat den Pflegegrad 3 und erhält Pflegegeld in Höhe von 599 € monatlich (1/30 von 599 € = 19,96 € am Tag). 
Für den Zeitraum in der Kurzzeiteinrichtung wird anteiliges Pflegegeld (die Hälfte des aktuellen Pflegegeldes) bezahlt. Dabei ist zu beachten, dass am An- und Abreisetag das volle Pflegegeld gezahlt wird.

Berechnungsbeispiel:
Angenommen für 13 Tage wird die Hälfte des Pflegegeldes pro Tag gezahlt, also 13 x 9,98 €. 
Für den An- und Abreisetag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt, also 2 x 19,96 €.
Also werden insgesamt in den 15 Tagen Kurzzeitpflege (13 x 9,98 €) + (2 x 19,96 €) = 169,66 € gezahlt.
Sobald die pflegebedürftige Person wieder zuhause gepflegt wird, also nach der Kurzzeitpflege, erhält die pflegebedürftige Person wieder das volle Pflegegeld.  

Alle Informationen findest Du nochmal in unserem Erklärvideo zum Thema Kurzzeitpflege auf unserem YouTube-Kanal.

Wie lange kann der Gemeinsame Jahresbetrag verwendet werden?

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die getrennten Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) zusammen. Dabei werden auch die jeweiligen jährlich verfügbaren Beträge der einzelnen Pflegeleistungen zusammengeführt. Es stehen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege 3.539 € zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann dann flexibel sowohl für zeitweise stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) oder für Zeiträume in denen die Pflegeperson verhindert ist (Verhinderungspflege) eingesetzt werden. Gesetzlich geregelt ist der Gemeinsame Jahresbetrag im § 42a SGB XI.

Wie lange kann er verwendet werden?

Der Gemeinsame Jahresbetrag kann pro Jahr für einen Zeitraum von längstens 16 Wochen in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum ergibt sich aus 8 Wochen für die Kurzzeitpflege und 8 Wochen für die Verhinderungspflege. Zuvor konnte die Verhinderungspflege nur für längstens 6 Wochen in Anspruch genommen werden, sie wurde jedoch auf längstens 8 Wochen an die Kurzzeitpflege angeglichen. Dadurch besteht für beide Leistungen der gleiche längstmögliche Zeitraum.

Wenn beispielsweise die 8 Wochen für Verhinderungspflege bereits aufgebraucht wurden, kann keine weitere Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, auch wenn noch Leistungen aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung stehen würden. Das gleiche gilt für die Kurzzeitpflege.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen