Gemeinsamer Jahresbetrag - Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Gemeinsame Jahresbetrag steht pflegebedürftigen Personen zu. Er soll die häusliche Pflege unterstützen und damit auch Eltern von Kindern mit Behinderung bei den Pflegeaufgaben ein Stück weit entlasten. Seit dem 01.07.2025 können ihn alle Personen mit den Pflegegraden 2-5 in Anspruch nehmen.


Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die getrennten Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) zusammen. Dabei werden auch die jeweiligen jährlich verfügbaren Beträge der einzelnen Pflegeleistungen zusammengeführt. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann dann flexibel sowohl für zeitweise stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) oder für Zeiträume in denen die Pflegeperson verhindert ist (Verhinderungspflege) eingesetzt werden. Gesetzlich geregelt ist der Gemeinsame Jahresbetrag im § 42a SGB XI.


Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag?

Für den Gemeinsamen Jahresbetrag gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die jeweiligen Pflegeleistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Da diese zuvor etwas unterschiedliche Voraussetzungen hatten, wurden diese angeglichen. Für pflegebedürftige Personen, die zuhause gepflegt werden und mindestens einen Pflegegrad 2 haben, besteht dann beispielsweise ein Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag,

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt
  • in Krisensituationen
  • wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder es einen erhöhten Pflegeaufwand gibt, der zuhause nicht geleistet werden kann.
  • wenn die Pflegeperson verhindert ist durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe

Es muss ebenfalls die Vorversicherungszeit der pflegebedürftigen Person erfüllt sein. Die pflegebedürftige Person muss dafür in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei Kindern ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.

Es ist mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag nicht mehr notwendig, dass die pflegebedürftige Person von der Pflegeperson bereits 6 Monate gepflegt wurde, damit ein Anspruch auf diese Pflegeleistung besteht. Das war zuvor eine Voraussetzung, um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.


Wie hoch ist die Leistung des Gemeinsamen Jahresbetrags?

Die Höhe der Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege werden im Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, wodurch sich ein jährlicher Gesamtbetrag von 3.539 € (Stand: 2025) ergibt.

Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es keine Übertragungsregelungen mehr. Diese haben zuvor festgelegt, wie die Jahresbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander kombiniert werden konnten.


Wie kann der Gemeinsame Jahresbetrag in Anspruch genommen werden?

Der Gemeinsame Jahresbetrag kann nicht direkt beantragt werden, denn der Gemeinsame Jahresbetrag umfasst die Finanzierung der Pflegeleistung. Beantragt werden müssen weiterhin die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Es ist zwar ratsam den Antrag, wenn möglich, vorher zu stellen, die Kosten können jedoch auch im Nachhinein bei der Pflegekasse eingereicht werden. Das ist wichtig, da der Ausfall der Pflegeperson nicht immer vorhersehbar ist, beispielsweise bei Krankheit.


Wie lange kann der Gemeinsame Jahresbetrag in Anspruch genommen werden?

Der Gemeinsame Jahresbetrag kann pro Jahr für einen Zeitraum von längstens 16 Wochen in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum ergibt sich aus 8 Wochen für die Kurzzeitpflege und 8 Wochen für die Verhinderungspflege. Zuvor konnte die Verhinderungspflege nur für längstens 6 Wochen in Anspruch genommen werden, sie wurde jedoch auf längstens 8 Wochen an die Kurzzeitpflege angeglichen. Dadurch besteht für beide Leistungen der gleiche längstmögliche Zeitraum.

Wenn beispielsweise die 8 Wochen für Verhinderungspflege bereits aufgebraucht wurden, kann keine weitere Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, auch wenn noch Leistungen aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung stehen würden.


Verfallen nicht genutzte Leistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags?

Wie bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist es auch beim Gemeinsamen Jahresbetrag nicht möglich ungenutzte Leistungen in das neue Jahr zu übertragen. Der Gemeinsame Jahresbetrag verfällt somit immer zum Ende des Jahres.


Wird das Pflegegeld bei Nutzung des Gemeinsamen Jahresbetrags weitergezahlt?

Während der Gemeinsamen Jahresbetrag genutzt wird, wird das Pflegegeld teilweise weitergezahlt – je nach Art und Dauer der Inanspruchnahme:

  • Bei Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt – für bis zu 8 Wochen im Jahr.

  • Bei Verhinderungspflege:

    • Wird die Pflege länger als 8 Stunden am Tag übernommen, wird das Pflegegeld ebenfalls halbiert – ab dem ersten Tag.
    • Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise (also weniger als 8 Stunden pro Tag) genutzt und das an höchstens 28 Tagen im Jahr, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten – es wird nicht gekürzt.

:arrow_right: Weitere Informationen findest Du in unseren Fachbeiträgen zur Verhinderungspflege und zur Kurzzeitpflege

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