Was ist Verhinderungspflege?

Pflegeversicherung

Was ist Verhinderungspflege?

Stand: 02.07.2025

Viele pflegebedürftige Personen werden in ihrer häuslichen Umgebung von privaten Pflegepersonen gepflegt. Sollte einer dieser Pflegepersonen aufgrund eines Erholungsurlaubes, einer Krankheit oder anderen Gründen die Pflege nicht sicherstellen können (die Pflegeperson ist also verhindert), dann übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Verhinderungspflege. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, wie lange Du die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kannst und welche Kosten die Pflegeversicherung übernimmt, erfährst Du in diesem Fachbeitrag.

Bildquelle: © Daniel Kaesler/ 123RF.com

Im Überblick

Voraussetzungen

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Sie lebt nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung, sondern wird im häuslichen Umfeld gepflegt.

Leistungen

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für eine Verhinderungspflege für höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Antrag

Die Beantragung muss nicht im Voraus erfolgen. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten, sofern diese den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 39 SGB XI

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn die Pflegeperson beispielsweise aufgrund eines Erholungsurlaubs, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist und die Pflege nicht durchführen kann, dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 8 Wochen, bis zu einem Betrag von 3.539 € (Stand: 2025) je Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). 

Die Verhinderungspflege wird auch als Ersatzpflege oder Urlaubspflege bezeichnet. Es handelt sich bei dieser Leistung der Pflegeversicherung um eine Sachleistung. 

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs erfolgen. Sie muss nicht durch eine professionelle Pflegefachkraft oder von einem zugelassenen Pflegedienst der Pflegekasse erbracht werden. Verhinderungspflege kann beispielsweise vom Familienentlastenden Dienst (FED, FUD) erbracht werden, aber auch durch andere Personen, wie Nachbarn.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben bei Verhinderung ihrer Pflegeperson Anspruch auf Ersatzpflege.

Die Notwendigkeit eine Person bereits für 6 Monate gepflegt zu haben, um einen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege zu erhalten, entfällt mit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrages und der Angleichung der Voraussetzungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die Beträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen.

Es muss ebenfalls die Vorversicherungszeit der pflegebedürftigen Person erfüllt sein. Die pflegebedürftige Person muss dafür in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei Kindern ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.

Wie hoch sind die Leistungen der Verhinderungspflege?

Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte (ab dem 3. Grad der Verwandtschaft) oder von Nachbarn geleistet, können Leistungen bis zu 8 Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 3.539 € ausgeschöpft werden. Verwandte und Nachbarn müssen über den Betrag, den sie für die Übernahme der Pflege erhalten haben lediglich eine Quittung ausstellen, um die Aufwendungen für die Ersatzpflege nachzuweisen.

Bei nahen Verwandten (bis zum 2. Grad, beispielsweise Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) und bei häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person werden Kosten in der Höhe des 2-fachen jeweiligen monatlichen Pflegegelds (entspricht dem Pflegegeld für 8 Wochen) je Kalenderjahr gewährt. Nachgewiesener Verdienstausfall und nachgewiesene Fahrtkosten können erstattet werden.

Eine Übertragung nicht genutzter Verhinderungspflege in das neue Jahr ist nicht möglich. Sie verfällt immer zum 31.12. eines Jahres.

Wie lange kann der Gemeinsame Jahresbetrag verwendet werden?

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die getrennten Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) zusammen. Dabei werden auch die jeweiligen jährlich verfügbaren Beträge der einzelnen Pflegeleistungen zusammengeführt. Es stehen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege 3.539 € zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann dann flexibel sowohl für zeitweise stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) oder für Zeiträume in denen die Pflegeperson verhindert ist (Verhinderungspflege) eingesetzt werden. Gesetzlich geregelt ist der Gemeinsame Jahresbetrag im § 42a SGB XI.

Wie lange kann er verwendet werden?

Der Gemeinsame Jahresbetrag kann pro Jahr für einen Zeitraum von längstens 16 Wochen in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum ergibt sich aus 8 Wochen für die Kurzzeitpflege und 8 Wochen für die Verhinderungspflege. Zuvor konnte die Verhinderungspflege nur für längstens 6 Wochen in Anspruch genommen werden, sie wurde jedoch auf längstens 8 Wochen an die Kurzzeitpflege angeglichen. Dadurch besteht für beide Leistungen der gleiche längstmögliche Zeitraum.

Wenn beispielsweise die 8 Wochen für Verhinderungspflege bereits aufgebraucht wurden, kann keine weitere Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, auch wenn noch Leistungen aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung stehen würden. Das gleiche gilt für die Kurzzeitpflege.

Ab welcher Dauer der Verhinderung kann Verhinderungspflege beansprucht werden? 

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerufen werden, beispielsweise für die Zeit eines Arztbesuchs. Tage mit weniger als 8 Stunden Verhinderungspflege werden nicht bei der Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr berücksichtigt.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Während der Gemeinsamen Jahresbetrag genutzt wird, wird das Pflegegeld teilweise weitergezahlt – je nach Art und Dauer der Inanspruchnahme. 

  • Wird die Verhinderungspflege länger als 8 Stunden am Tag in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld halbiert – ab dem ersten Tag. 
     
  • Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise (also weniger als 8 Stunden pro Tag) genutzt und das an höchstens 28 Tagen im Jahr, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten – es wird nicht gekürzt.

Kann Verhinderungspflege auch im Ausland beansprucht werden?

Verhinderungspflege kann auch während einer Urlaubsreise des zu Pflegenden und der Pflegeperson im Ausland beansprucht werden (= vorübergehender Auslandsaufenthalt), beispielsweise wenn die Pflegeperson im Auslandsurlaub an der Pflege verhindert ist. Es werden die entstehenden Kosten für die Durchführung der Verhinderungspflege übernommen. Die Fahrtkosten und Unterkunftskosten der Ersatzpflegeperson werden ebenfalls übernommen, da die Verhinderungspflege durch die Anreise der Ersatzpflegeperson erst ermöglicht wurde (Urteil Bundessozialgericht vom 20.4.2016, Az: B3 P4/14 R).  

Alle Informationen findest Du auch nochmal in unserem Erklärvideo zum Thema Verhinderungspflege auf unserem YouTube-Kanal.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/staffel%C3%BCbergabe.html?oriSearch=auszeit&sti=mhvgvmlf96ju2k60hy|&mediapopup=9904895