Was ist das Pflegegeld?

Pflegeversicherung

Was ist das Pflegegeld?

Stand: 12.01.2024

Pflegebedürftige Personen, die zu Hause von ihren Angehörigen oder von Ehrenamtlichen gepflegt werden, können anstelle der Pflegesachleistungen für ihre Pflege zu Hause Pflegegeld beantragen. Über die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld sowie die Höhe des Pflegegeldes informieren wir dich in dem folgenden Fachbeitrag.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
     
  • Die pflegebedürftige Person lebt zuhause.
     
  • Angehörige oder Ehrenamtliche übernehmen die Pflege.

Leistungen

Das Pflegegeld beläuft sich aktuell auf 332 € bei Pflegegrad 2, auf 573 € bei Pflegegrad 3, auf 765 € bei Pflegegrad 4 und auf 946 € bei Pflegegrad 5.

Antrag

Du stellst den Antrag bei der Pflegekasse.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 37 SGB XI.

Was ist Pflegegeld?

Übernehmen Angehörige oder Ehrenamtliche die häusliche Pflege, dann kann hierfür das sogenannte Pflegegeld beantragt werden. Mit dem Pflegegeld bezahlt die pflegebedürftige Person dann z. B. die Personen, welche die Pflege zu Hause erbringen. Es dient der Anerkennung der pflegenden Person und soll dadurch die Pflege der pflegebedürftigen Person zuhause sicherstellen. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person jedoch zur freien Verfügung und muss nicht zwingend als Anerkennungsleistung verwendet werden.

Da auch die Pflegesachleistungen (Leistungen zur Übernahme der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst) die Pflege der pflegebedürftigen Person zu Hause sicherstellen sollen, können Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht gleichzeitig beansprucht werden. Es ist jedoch möglich beide Leistungen zu kombinieren, wenn sowohl Angehörige als auch Pflegedienste die Pflege übernehmen. Über diese Kombinationsleistung (Kombination von Geldleistung und Sachleistung) kannst Du dich in unserem Fachbeitrag zum Thema „Kombinationsleistung - wie funktioniert das eigentlich?“ informieren.

Hinweis: Wenn Du Pflegegeld erhältst bist Du nach § 37 SGB XI verpflichtet, dich regelmäßig hinsichtlich der Pflege beraten zu lassen (Beratung in der eigenen Häuslichkeit). Dies kann von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder, sofern dies vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft, geschehen.  

Diese Pflegeberatung muss alle 6 Monate bei Pflegegrad 2 und 3 und alle 3 Monate bei Pflegegrad 4 und 5 stattfinden. Die Kosten werden von der gesetzlichen oder privaten Kasse getragen.

Werden die Beratungseinsätze nicht in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gar ganz gestrichen werden! In unserem Fachbeitrag „Was ist die Pflegeberatung?“ erhältst Du weitere ausführliche Informationen darüber.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher können Pflegegeld beantragen. 

Da das Pflegegeld der Pflege zu Hause dient, kann kein Pflegegeld beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebt. 

Jedoch gibt es die Möglichkeit, für die Tage, an denen die pflegebedürftige Person nicht in der Einrichtung ist und zu Hause gepflegt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dein Kind am Wochenende bei dir zuhause ist. Dieses wird dann anteilig berechnet und ausgezahlt. Pro Tag (An- und Abreise gelten als volle Tage) stehen Leistungsberechtigten dann 1/30 des Pflegegeldbetrages des jeweiligen Pflegegrades zu.

Zudem wird während einer Kurzzeitpflege das Pflegegeld bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr und bei einer Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr in Höhe der Hälfte des vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Betrages weiter ausbezahlt. D.h. während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erhält die pflegebedürftige Person für einen bestimmten Zeitraum weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes. Wenn bereits das Entlastungsbudget bezogen wird, dann wird bei einer Verhinderungspflege das Pflegegeld in Höhe der Hälfte des Betrages für 8 Wochen weitergezahlt. Das Entlastungsbudget erhalten seit dem 01.01.2024 alle Menschen unter 25 Jahre mit dem Pflegegrad 4 oder 5.

In unseren Fachbeiträgen zu den Themen „Kurzzeitpflege“ und „Verhinderungspflege“ erhältst Du weitere ausführliche Informationen zu diesen Leistungen der Pflegeversicherung.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. 

Aktuell beträgt das Pflegegeld pro Kalendermonat:

  • 332 € bei Pflegegrad 2
     
  • 573 € bei Pflegegrad 3
     
  • 765 € bei Pflegegrad 4
     
  • 947 € bei Pflegegrad 5
     

Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie können aber den Entlastungsbetrag nutzen.  

Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes ist für den 01.01.2025 vorgesehen. Ab dem 01.01.2028 ist geplant das Pflegegeld alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland anzupassen. 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://stock.adobe.com/de/search?serie_id=150681628&asset_id=150681628