Krankenversicherung
Haushaltshilfe bei Krankheit
Stand: 11.07.2024
Wenn Du aus bestimmten Gründen nicht dazu in der Lage bist deinen Haushalt weiterzuführen, dann kann dich eine Haushaltshilfe dabei unterstützen. Die Haushaltshilfe erledigt dann alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, wie beispielsweise den Einkauf, das Kochen, das Waschen oder sie unterstützt dich bei der Kinderbetreuung. Im Folgenden erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten dafür übernimmt und erhältst darüber hinaus noch weitere Informationen.
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Was sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Haushaltshilfe?
Eine Haushaltshilfe kann sowohl eine Leistung der Krankenversicherung (nach § 38 SGB V), als auch der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein. Bei Menschen mit einem geringen Einkommen oder nicht Versicherten kann die Haushaltshilfe beispielsweise auch eine Leistung der Sozialhilfe sein, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
Was sind die Voraussetzungen?
Eine Haushaltshilfe wird grundsätzlich zur Verfügung gestellt bei:
- Krankenhausbehandlung
- Medizinischen Vorsorgeleistungen
- Häuslicher Krankenpflege
- Medizinischer Rehabilitation
- Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung
Du hast maximal 26 Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn dein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und aufgrund dessen auf Hilfe angewiesen ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Person bei dir im Haushalt die Weiterführung des Haushaltes sicherstellen kann.
Welche Tätigkeiten übernimmt eine Haushaltshilfe?
Zu den Aufgaben zählen alle Tätigkeiten, die in einem Haushalt anfallen, wie beispielsweise Abwaschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Fußböden reinigen, Fenster putzen oder auch Kinderbetreuung.
Wie erhalte ich die Haushaltshilfe?
Da es sich bei der Haushaltshilfe um eine Sachleistung handelt, muss die zuständige Versicherung grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
Nach § 38 Abs. 4 SGB V ist es möglich, dass sich Versicherte die Haushaltshilfe auch selbst beschaffen und dafür die Kosten bis zu einem angemessenen Betrag erstattet bekommen. Eine Kostenerstattung ist nur möglich, wenn die Haushaltshilfe nicht mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Es können jedoch die Fahrtkosten und der Verdienstausfall für nahe Verwandte erstattet werden. Beispielsweise könnte ein Grund für die Selbstbeschaffung sein, dass ein Versicherter darauf Wert legt, den Haushalt durch eine Person seines Vertrauens weiterführen zu lassen. Dies muss aber zuvor mit dem Leistungsträger abgesprochen werden. Es ist auch möglich, dass die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann. Wenn das der Fall ist, kann der Versicherte sich selbst eine Haushaltshilfe beschaffen.
Welche Kosten entstehen?
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Keine Zuzahlung muss bei Schwangerschaft und Geburt geleistet werden.
Du kannst auch von der Zuzahlung befreit werden. Das ist unter anderem dann möglich, wenn die sogenannte Belastungsgrenze erreicht wird. Weitere Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag zum Thema „Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente“.
Wenn Du aufgrund einer Krankheit auf eine Haushaltshilfe angewiesen bist, hast Du trotzdem weiterhin Anspruch auf Pflegegeld.
Weiterführende Informationen
- Unser Fachbeitrag zum Thema "Überblick über die Krankenversicherung"
- In unserem Erklärvideo auf YouTube haben wir alle wichtigen Infos zum Thema Haushaltshilfe noch einmal anschaulich zusammengestellt.
Quellenverzeichnis
- https://www.berufslexikon.at/berufe/2878-Haushaltshilfe/
- http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
- https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haushaltshilfe/haushaltshilfe.jsp
- https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2020_05_18_Gemeinsamen_Rundschreiben_Pflege_Stand_21-04-2020.pdf
- https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2023_11_08_Gemeinsames_Rundschreiben_2024.pdf
- https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/425-haushaltshilfe.html
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/haeusliche-pflege-und-haushaltshilfe-von-der-krankenkasse-bezahlen-lassen-11554