Haushaltshilfe bei Krankheit

Krankenversicherung

Haushaltshilfe bei Krankheit

Stand: 07.06.2023

Eine Haushaltshilfe übernimmt für dich die alltägliche Arbeit im Haushalt, wenn Du aus bestimmten Gründen dazu nicht in der Lage bist. Die Haushaltshilfe tätigt dann alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Im Folgenden erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten dafür übernimmt und bekommst weitere Informationen zu diesem Thema.

Bildquelle: © dolgachov/ 123RF.com  

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Haushaltshilfe?

Eine Haushaltshilfe kann sowohl eine Leistung der Krankenversicherung (nach § 38 SGB V), als auch der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kann die Haushaltshilfe z. B. auch eine Leistung der Sozialhilfe sein, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. 

Im Folgenden stellen wir die Voraussetzungen für ein Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse vor. Eine Haushaltshilfe wird grundsätzlich zur Verfügung gestellt bei:

  • Krankenhausbehandlung
     
  • Medizinischen Vorsorgeleistungen
     
  • Häuslicher Krankenpflege
     
  • Medizinischer Rehabilitation
     
  • Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung
     

Du hast maximal 26 Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn dein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und aufgrund dessen auf Hilfe angewiesen ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Person bei dir im Haushalt die Weiterführung des Haushaltes sicherstellen kann.

Welche Tätigkeiten übernimmt eine Haushaltshilfe?

Zu den Aufgaben zählen alle Tätigkeiten, die in einem Haushalt anfallen, wie z. B. Abwaschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Fußböden reinigen, Fenster putzen oder auch Kinderbetreuung.    

Wie erhalte ich die Haushaltshilfe?

Da es sich bei der Haushaltshilfe um eine Sachleistung handelt, muss die zuständige Versicherung grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

Nach § 38 Abs. 4 SGB V ist es möglich, dass sich Versicherte die Haushaltshilfe auch selbst beschaffen und dafür die Kosten bis zu einem angemessenen Betrag erstattet bekommen. Eine Kostenerstattung ist nur möglich, wenn die Haushaltshilfe nicht mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Sie kann jedoch die Fahrtkosten und den Verdienstausfall für nahe Verwandte erstatten. Beispielsweise könnte ein Grund für die Selbstbeschaffung sein, dass ein Versicherter darauf Wert legt, den Haushalt durch eine Person seines Vertrauens weiterführen zu lassen. Dies muss aber zuvor mit dem Leistungsträger abgesprochen werden. Auch kann es sein, dass die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann. Dann kann der Versicherte sich selbst eine Haushaltshilfe beschaffen.

Welche Kosten entstehen?

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Keine Zuzahlung muss bei Schwangerschaft und Geburt geleistet werden.

Du kannst auch von der Zuzahlung befreit werden. Dies ist unter anderem bei Erreichen der sogenannten Belastungsgrenze möglich. Weitere Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag zum Thema „Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente“.

Wenn Du aufgrund einer Krankheit auf eine Haushaltshilfe angewiesen bist, hast Du trotzdem weiterhin Anspruch auf Pflegegeld. Dies ist im Kommentar zu § 13 des SGB XI, der im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen (PDF-Download) zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG niedergelegt ist, festgeschrieben   

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen