Steuererleichterungen

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Steuererleichterungen

Stand: 17.01.2024

Für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige gibt es die Möglichkeit von Steuern teilweise oder ganz befreit zu werden oder bestimmte Steuerfreibeträge zu erhalten. In folgendem Fachbeitrag bekommst Du Informationen darüber, welche Möglichkeiten der Steuererleichterung es gibt, wer Anspruch darauf hat und wie die Steuererleichterungen beantragt werden können.

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Einkommenssteuer

In deiner Steuererklärung kannst Du verschiedene Freibeträge, sogenannte Pauschbeträge, geltend machen. Die rechtlichen Regelungen dazu findest Du im Einkommensteuergesetz (EStG). Im Folgenden möchten wir dir die wichtigsten Rechte vorstellen.

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Eine Behinderung ist häufig mit einem hohen persönlichen Aufwand verbunden. Dies betrifft z. B. die Mehrkosten im Haushalt oder in der Pflege. Diese Mehraufwendungen, die mit einer Behinderung verbunden sind, können in der Einkommensteuererklärung als sogenannter Pauschbetrag geltend gemacht werden. Umgangssprachlich spricht man auch von dem Behindertenfreibetrag. 

Die gesetzliche Grundlage zu den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung findest Du im § 33b EStG.

Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung (GdB), welcher im Schwerbehindertenausweis festgelegt ist. Weitere Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag "Alles rund um den Schwerbehindertenausweis".

Grad der BehinderungPauschbetrag bis 2020Pauschbetrag ab 2021
20-384 €
25 und 30310 €620 €
35 und 40430 €860 €
45 und 50570 €1140 €
55 und 60720 €1440 €
65 und 70890 €1780 €
75 und 801060 €2120 €
85 und 901230 €2460 €
95 und 1001420 €2840 €

Vor 2021 wurde der Pauschbetrag mit einem GdB unter 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer andauernden Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer Berufskrankheit beruht oder Anspruch auf eine gesetzliche Rente aufgrund der Behinderung bestand.

Diese zusätzlichen Voraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG sind seit 2021 komplett weggefallen.

Für Menschen mit Behinderung, die in ihrem Schwerbehindertenausweis zusätzlich die Merkzeichen „H“ (Hilflos) oder „Bl“ (Blind) / “TBl" (Taubblind) stehen haben, beträgt der Pauschbetrag 7400 € (bis 2020 waren es 3700 €). Wird dieser Pauschbetrag in Anspruch genommen, dann kann nicht zusätzlich der Pauschbetrag genutzt werden, der sich nach dem GdB richtet.

Der Pauschbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind als der entsprechende Pauschbetrag. In diesem Fall ist der Pauschbetrag den Einzelnachweisen für außergewöhnliche Belastungen vorzuziehen. Mehr zu außergewöhnlichen Belastungen erfährst Du weiter unten im Fachbeitrag.

Auch Kindern mit Behinderung steht grundsätzlich ein Pauschbetrag zu.

Dieser kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind diesen Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für ihr Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Fülle dazu in deiner Steuererklärung in der „Anlage Kind“ auf Seite 3 die entsprechenden Zeilen aus.

Weitere hilfreiche Informationen zum Behinderten-Pauschbetrag findest Du im Steuermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. und auf der Seite des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Pflegepauschbetrag

Zusätzlich zu dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es auch einen Pflegepauschbetrag. Dieser steht Personen zu, die pflegebedürftige Angehörige in deren oder der eigenen Wohnung pflegen. Bis einschließlich zum Steuerjahr 2020 ist die Voraussetzung hierfür das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder der Pflegegrad 4 oder 5. Seit 2021 kann der Pflege-Pauschbetrag auch unabhängig vom Kriterium „hilflos“ geltend gemacht werden. Zudem dürfen die steuerpflichtigen Personen für die Pflege keine Einnahmen erhalten – dazu zählt auch das Pflegegeld. Weitere Informationen dazu findest Du in unserem Fachbeitrag "Was ist das Pflegegeld?".

Für Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Behinderung gibt es hier jedoch eine Ausnahmeregelung: Das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege ihrer Kinder erhalten, stellt keine Einnahme dar. 

Der Pflegepauschbetrag beträgt seit 2021 1800 € (vorher 924 €) für die Pflegegrade 4 und 5 und das Merkzeichen „H“. Für Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein Pflegepauschbetrag eingeführt worden. Dieser beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2 und 1100 € bei einem Pflegegrad 3. Ausführliche Informationen rund um den Pflege-Pauschbetrag kannst Du ebenfalls im Steuermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. und auf der Seite des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. nachlesen.

Fahrkosten-Pauschbetrag

Seit dem Jahr 2021 gibt es einen Fahrtkosten-Pauschbetrag, welcher unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden kann. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, sowie Menschen einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ können einem Pauschbetrag von 900 € in Anspruch nehmen. Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), (Taub-)Blinde bzw. Personen mit Merkzeichen „H“ können einem Pauschbetrag von 4500 € nutzen (§ 33 Abs. 2a EStG). 

Außergewöhnliche Belastungen

Zusätzlich zum Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und dem Pflegepauschbetrag können weitere Kosten für außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft z. B. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Medikamenten) oder behinderungsbedingte Aufwendungen. 

Die Höhe der Beträge, die Du in Form von außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kannst, ist dabei abhängig von deinen Einnahmen. Das Finanzamt ermittelt anhand des Gesamtbetrags deiner Einkünfte, deines Familienstands und der Anzahl der Kinder deine individuelle zumutbare Belastungsgrenze. Alle Ausgaben, die über deiner zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kannst Du dann absetzen.

Pflegekosten, die durch einen Pflegedienst oder die Unterbringung deines Kindes in einer Pflegeeinrichtung entstehen, können nicht geltend gemacht werden, wenn der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen wird. Sie zählen auch nur dann zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Kosten nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Du kannst daher entweder den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen oder alle behinderungsbedingten Mehraufwendungen und damit auch die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es entsteht dadurch ein höherer Aufwand, da Du alle Belege für die Mehraufwendungen sammeln musst, falls das Finanzamt diese prüfen möchte.

Weitere Informationen rund um das Thema außergewöhnliche Belastungen findest Du wiederum im Steuermerkblatt des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. und auf der Seite des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..  

Im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen, tauchen häufig Fragen zu Themen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge, Leistungen der Krankenkasse und der Pflegeversicherung auf. Diese Informationen haben wir für dich aufbereitet:  

Kraftfahrzeugsteuer

Menschen mit einer Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.    

Voraussetzung für die Steuererleichterung ist, dass das Fahrzeug auf den Menschen mit Schwerbehinderung zugelassen ist. Grundsätzlich können dies auch Kinder mit Schwerbehinderung in Anspruch nehmen. Eltern müssen dann das Fahrzeug auf ihr Kind zulassen. Allerdings dürfen die Eltern das Auto dann nur für Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des Kindes mit Schwerbehinderung nutzen. 

Außerdem kann die Steuervergünstigung bzw. -befreiung nur für ein Auto beantragt werden.  

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheiden darüber, ob die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen wird:

  • Keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen Fahrzeughalter mit den Merkzeichen „H" (Hilflosigkeit), „Bl" (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung), “TBl” (Taubblindheit) und „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
     
  • Personen mit den Merkzeichen „G" (Gehbehinderung), „Gl“ (Gehörlosigkeit) oder Ausweise ohne Merkzeichen aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck können wählen zwischen:

    • einer Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer von 50 % oder
       
    • kostenlos mit Bus und Bahn zu fahren

Der Antrag auf Steuererleichterung muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Mehr dazu findest Du auf der Seite des Zollamtes. Dazu muss auch der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Das Zollamt prüft deinen Antrag und trägt die Steuervergünstigung dann im Kfz-Schein ein. 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen